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ASoK 7, Juli 2002, Seite 236

OGH: Gemeindebeamte NÖ

Die regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen begründet nur insoweit eine betriebliche Übung, als der Wille des Arbeitgebers, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird.

Bei fehlender Vertretungsmacht haben die Regeln über die Scheinvollmacht zu gelten, wenn das kompetente Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch eine entsprechende Beschlussfassung gedeckt. Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen Umstände vorhanden sein, die im Vertragsbediensteten den begründeten Glauben erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäftes befugt sei.

Der Umstand, dass einigen Dienstnehmern seit rund zehn Jahren das erhöhte Urlaubsausmaß vorbehaltlos gewährt wurde, ohne dass darauf ein gesetzlicher Anspruch bestand und dieS. 237 verantwortlichen Organe des Arbeitgebers (Gemeinderat) nicht reagierten, obwohl der Bürgermeister nach § 41 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung für die Erfüllung ihrer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich ist, vermochte noch nicht den Anschein zu wecken, dass dieses durch das Gesetz nicht gedeckte Hand...

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