VfGH 27.06.1964, G14/64
VfGH 27.06.1964, G14/64
Rechtssatz
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Rechtssatz | Im § 1 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, betreffend die Erhebung einer Grunderwerbssteuer ( Grunderwerbsteuergesetz 1955) , werden die Worte "oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gesetz fingiert in den Worten " oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" eine Personeneinheit von Ehegatten einerseits und von Eltern und Kindern anderseits. Diese Personen werden einem einzigen Erwerber (Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile) gleichgestellt. Der VfGH erachtet es als unsachlich, wenn die verwandtschaftliche Beziehung allein, ohne weitere Unterscheidung einen Unterschied in der Form der gewählten Fiktion zu anderen Erwerbern schafft. Die Abwehr von Steuerumgehungen, der die Vorschrift dienen soll, ist ein offenkundig begründetes Anliegen. Es müssen aber auch die vom Gesetze zur Durchsetzung des Zweckes gewählten Mittel sachlich begründbar sein. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 4764 |
Schlagworte | Grunderwerbssteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1964:G14.1964 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-84831