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VfGH 12.10.2017, E2025/2016

VfGH 12.10.2017, E2025/2016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art144 Abs2
WerbeabgabeG 2000 §1 Abs1, Abs2
Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom WerbeabgabeG erfassten Steuertatbestände (§1 Abs2 Z1 bis Z3 WerbeabgabeG 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem WerbeabgabeG 2000 einbezieht.

Entscheidungstext

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Werbeabgabe

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§1 Abs1 und 2 Werbeabgabegesetz 2000). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§1 Abs2 Z1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art144 Abs2
WerbeabgabeG 2000 §1 Abs1, Abs2
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Werbeabgabe
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2017:E2025.2016
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-84697