VfGH 28.02.2005, B909/08
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Rechtssatz | Keine Legitimation der Standortgemeinden iSd §19 Abs3 UVP-G 2000 idF BGBl I 153/2004 zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 17220/2004, 17847/2006). Beschwerdeführung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Gemeinde gem §19 Abs1 Z1 und Z2 UVP-G 2000 Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt. Geltung der Präklusionsbestimmungen des §44b Abs1 AVG im Fall der Kundmachung des Antrags durch Edikt gem §44a AVG ("Großverfahren"), wie hier. Verlust der Parteistellung, soweit nicht innerhalb der mindestens sechswöchigen, im Edikt enthaltenen Frist schriftlich Einwendungen erhoben werden. Der am eingebrachte Schriftsatz der beschwerdeführenden Gemeinde behauptet nicht die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes, das der beschwerdeführenden Gemeinde etwa als Eigentümerin eines durch die 380 kV-Leitung betroffenen Grundstücks zukommt. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts. Die beschwerdeführende Gemeinde ist hinsichtlich ihrer allfälligen subjektiven Rechte somit präkludiert und hat daher am Berufungsverfahren überhaupt nur mehr als Organpartei teilgenommen. Insoweit kommt jedoch gemäß Art144 B-VG ein Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. |
Normen | |
Rechtssatz | Keine Folge Abweisung der Berufung einer Gemeinde gegen die "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000. Der beschwerdeführenden Gemeinde ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die beschwerdeführende Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Hinweis auf B v , B149/07, und B v , B743/07. |
Normen | |
Rechtssatz | Abweisung von nachträglichen Abtretungsanträgen nach Zurückweisung der Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation. She auch B1581/04 ua, B v , B3225/05 ua, B v , B909/08, B v , B1455/11, B v . |
Entscheidungstext
Spruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss vom , B909/08, hat der Verfassungsgerichtshof die von der einschreitenden Gemeinde eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Z US 8A/2007/11-94, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Mit einem am zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die einschreitende Gemeinde, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998, ua.).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Genehmigung des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung) mangels Legitimation; kein Beschwerderecht der Standortgemeinden an den Verfassungsgerichtshof; Präklusion hinsichtlich allfälliger subjektiver Rechte der Gemeinde als Grundeigentümerin mangels rechtzeitiger Erhebung entsprechender Einwendungen
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die belangte
Behörde u.a. die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen die erstinstanzliche "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000 ab.
2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gemeinde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), des "verfassungsrechtlichen Rechts des Bürgers auf Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Staat" und - ohne Begründung - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer "rechtswidrigen Norm" behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
3. Der Verfassungsgerichtshof richtete an die beschwerdeführende Gemeinde, die belangte Behörde und die Verbund-Austrian Power Grid AG - in der Folge: APG - als Projektwerberin folgendes Schreiben:
"[D]er Verfassungsgerichtshof [weist] auf folgenden Umstand hin:
§19 Abs3 UVP-G 2000 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I 153/2004 wie folgt:
'Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.'
Das Vorbringen in der Berufung vom enthält keinen Hinweis darauf, dass die Gemeinde Burgkirchen ihre Parteistellung aus der behaupteten Verletzung subjektiver Rechte - etwa als Eigentümerin von der Leitung betroffener Grundstücke - ableitet. Die beschwerdeführende Gemeinde wird daher im bekämpften Bescheid als Standortgemeinde bezeichnet.
Die zitierte Bestimmung dürfte ihrem Wortlaut nach, aber auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 17.220/2004) die Legitimation von Standortgemeinden zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Genehmigungen nach dem UVP-G ausschließen."
4. Die beschwerdeführende Gemeinde äußerte sich dazu wie folgt:
Sie sei nicht nur als Standortgemeinde im Sinne des UVP-G 2000 zur Beschwerdeführung legitimiert, sondern auch als Eigentümerin von vielen betroffenen Grundstücken und Gebäuden in unmittelbarer Nähe zur Leitung. Direkt betroffen werde auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde errichtete und erhaltene Familienerholungsweg an der Mattig und am Mattigstausee.
Angeregt werde die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs3 UVP-G, sollte diese Bestimmung Standortgemeinden davon ausschließen, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, warum eine Standortgemeinde nur berechtigt sein soll, Beschwerde an den Verwaltungs-, nicht aber an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Bestimmung wäre "diskriminierend, gleichheitswidrig und verfassungswidrig". Es handle sich jedoch wohl nur um einen Redaktionsfehler.
5. Die APG führte zum Schreiben des Verfassungsgerichtshofs auszugsweise Folgendes aus:
"... §19 Abs3 UVP-G 2000 [räumt der beschwerdeführenden
Gemeinde] lediglich das Recht ein, letztinstanzliche Bescheide betreffend Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Aus der besonderen Rechtsstellung, die die Gemeinden im UVP-Verfahren genießen, kann sich somit keine Beschwerdelegitimation ergeben.
Denkbar ist aber, dass der Gemeinde - wie anderen Rechtsunterworfenen auch - die Parteistellung nach §19 Abs1 Z1 oder 2 UVP-G 2000 zukommt. Sie könnte also im Genehmigungsverfahren auch die
Rechte eines Nachbarn ... oder aufgrund eines von der UVP-Behörde mit
anzuwendenden Materiengesetzes geltend machen. ...
Im gegenständlichen Fall hat die OÖ Landesregierung im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren die sog. Großverfahrensbestimmungen gemäß §§44a ff AVG angewendet. Sie machte den Genehmigungsantrag der Einschreiterin vom mit Edikt vom kund und verwies darin ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß §44b Abs1 AVG, dh auf den Verlust der Parteistellung soweit die Parteien innerhalb der Auflagephase keine Einwendungen erheben.
Innerhalb dieser Frist, die am endete, brachte die
Beschwerdeführerin [einen] Schriftsatz ... samt Beilagenkonvolut ...
bei der OÖ Landesregierung ein. Diese Eingabe wurde zwar als 'Einwendungen' bezeichnet, erfüllt jedoch nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen, wonach es sich bei Einwendungen um die konkrete Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte handeln muss. Vielmehr thematisierte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verschiedenste öffentliche Interessen (die sie unbestrittener Maßen im Rahmen ihrer Parteistellung nach §19 Abs3 UVP-G 2000 geltend machen kann). Eine konkrete Verletzung von subjektiven Rechten iSd §19 Abs1 Z1 oder 2 UVP-G iVm den mit anzuwendenden Materiengesetzen, insbesondere nach dem Starkstromwegegesetz des Bundes, wurde hingegen mit keinem Wort geltend gemacht. ...
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Parteistellung nach einer anderen Bestimmung als jener des §19 Abs1 Z5 iVm Abs3 UVP-G 2000 mit Ablauf des verloren hat. Da sich aus der ihr verbliebenen spezifischen Parteistellung der Gemeinde keine Beschwerdelegitimation ergibt, erweist sich die gegenständlich[e] Beschwerde als unzulässig."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. 697/1993, lautet idF BGBl. I 153/2004 auszugsweise wie folgt:
"Öffentliche Auflage
§9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im §5 Abs1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. ...
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß §44a Abs3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach §10 durchzuführen ist,
3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
4. einen Hinweis auf die gemäß Abs5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß §19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben. ...
...
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; ...
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;
...
5. Gemeinden gemäß Abs3;
...
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. ..."
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991, lautet idF BGBl. I 158/1998 auszugsweise wie folgt:
"Großverfahren
§44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des §44b;
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. ..."
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. §19 Abs3 UVP-G 2000 räumte schon in seiner Stammfassung BGBl. 697/1993 u.a. Standortgemeinden in Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung und das Recht ein, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. In der Stammfassung verband diese Bestimmung damit die Befugnis, in diesem Zusammenhang "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben". Seit der Novelle BGBl. I 153/2004 räumt diese Bestimmung nur mehr das Recht ein, "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben." Aus den Erläuterungen zur RV dieser Novelle des UVP-G 2000, 648 BlgNR
22. GP, 11:
"Zu Z22 bis 26 (§19):
...
[zu Abs3 und 4:] Mit der Streichung der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof wurde dem Erkenntnis dieses Gerichtshofs [VfSlg. 17.220/2004] zu §24 Abs3 entsprochen."
Im Erkenntnis VfSlg. 17.220/2004 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:
"Dass es sich bei den durch §19 Abs3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um 'echte' subjektive öffentliche Rechte handelt, ergibt sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte dienen nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern sind zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt (vgl. etwa beispielhaft VwSlg. 9151 A/1976, 10.511 A/1981; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 2003, 305: 'Schutznormtheorie'). Derartige - für die Annahme einer
Rechtssphäre und damit für die Beschwerdelegitimation ... vor dem
Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG aber verfassungsrechtlich geforderte - Regelungen, mit denen vom Gesetzgeber zusätzlich zum Schutz der Allgemeinheit auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden, liegen bei den durch §24 Abs3 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 begründeten Rechtspositionen des Landeshauptmannes von Salzburg sowie der Sbg. Landesumweltanwaltschaft aber nicht vor."
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Legitimation für die Standortgemeinde iSd §19 Abs3 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. auch VfSlg. 17.847/2006 zur mangelnden Beschwerdelegitimation von Gemeinden vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Genehmigungen nach dem Vbg. NSchG, insb. dazu, dass sich auch aus Art119a Abs9 B-VG nichts anderes ergibt).
2.2. Nicht ausgeschlossen ist es für eine Gemeinde jedoch, vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen einen UVP-Genehmigungsbescheid zu führen, wenn ihr - gemäß §19 Abs1 Z1 und 2 UVP-G 2000 - Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte (vgl. VfSlg. 17.220/2004) zukommt.
Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, sie sei (auch) als Eigentümerin von vielen betroffenen Grundstücken und Gebäuden in unmittelbarer Nähe zur Leitung beschwerdelegitimiert. Direkt betroffen werde auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde errichtete und erhaltene Familienerholungsweg an der Mattig und am Mattigstausee.
Dem ist zu entgegnen, dass auch für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 die Präklusionsbestimmungen des AVG, insbesondere - im Falle der Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß §44a AVG ("Großverfahren") wie hier - §44b Abs1 AVG gelten (vgl. ). Gemäß dieser Bestimmung verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht innerhalb der mindestens sechswöchigen, im Edikt enthaltenen Frist schriftlich Einwendungen erheben.
Nach der Judikatur des VwGH (zB mwN) ist
"[d]em Begriff der Einwendung ... die Behauptung einer
Rechtsverletzung immanent, sodaß einem Anbringen jedenfalls
entnehmbar sein muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven
Rechts behauptet wird ... . Einwendungen haben sich bei sonstiger
Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem
die Parteistellung abgeleitet wird ... . Auf Grund einer Einwendung
muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet
wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist ... ."
Zum Verfahrensablauf im hier vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag der APG auf Genehmigung des in Oberösterreich gelegenen Teils der "Salzburgleitung" gemäß §9 UVP-G 2000 iVm §44a AVG - neben der Kundmachung in den Oberösterreichischen Nachrichten und in der Neuen Kronen Zeitung - im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom kundmachte. Aus dieser Kundmachung:
"Die näheren technischen Einzelheiten sind in den Projektsunterlagen enthalten, die in der Zeit von Dienstag, , bis einschließlich Donnerstag, , während der Amtsstunden bei den Gemeindeämtern der Gemeinden ...
Burgkirchen ... und bei der Oö. Landesregierung ... als UVP-Behörde
eingesehen werden können.
Jedermann kann innerhalb der angegebenen Frist an die
Oö. Landesregierung ... zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme
abgeben (§9 Abs4 UVP-G 2000) oder schriftliche Einwendungen erheben
(§44 a Abs2 Z2 AVG). ... Soweit Personen nicht innerhalb der
angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§44 b Abs1 AVG)."
Die beschwerdeführende Gemeinde brachte einen mit datierten, 17 Seiten umfassenden Schriftsatz ein, der beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am einlangte und die Überschrift "Einwendungen" trägt.
Dieser Schriftsatz behauptet nicht die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes, das der beschwerdeführenden Gemeinde etwa als Eigentümerin eines durch die 380 kV-Leitung betroffenen Grundstücks zukommt. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz - im Sinne der Befugnis der Standortgemeinde gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000, "die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen" - ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts.
Die beschwerdeführende Gemeinde ist hinsichtlich ihrer allfälligen subjektiven Rechte somit präkludiert und hat daher am Berufungsverfahren überhaupt nur mehr als Organpartei teilgenommen. Insoweit kommt jedoch gemäß Art144 B-VG ein Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht (s. Pkt. 2.1.). Damit mangelt es der beschwerdeführenden Gemeinde an der Legitimation zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 17.220/2004, 17.847/2006).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Spruch
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der G e m e i n d e ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Z ..., in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e zu geben.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die belangte
Behörde u.a. die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen die erstinstanzliche "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000 ab.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG begehrt die Einschreiterin - sie wird im bekämpften Bescheid als "Standortgemeinde" bezeichnet - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies wie folgt:
Der in der beschwerdeführenden Gemeinde gelegene Teil der Leitung, für den die beschwerdeführende Gemeinde eine Erdverkabelung anstelle der genehmigten Freileitung fordere, sei nur knapp drei Kilometer lang. Die Projektwerberin müsse diesen Abschnitt nicht sofort errichten, da andere Teile des "Ringschlusses" durch 380 kV-Leitungen bis zum Kraftwerk Kaprun noch nicht einmal zur Genehmigung beantragt seien. Da demnach dieser Ringschluss erst in Jahren in Betrieb gehen könne, würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit keinerlei zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen; die endgültige Entscheidung der Höchstgerichte könne abgewartet werden, ohne dass es zu einer tatsächlichen Bauverzögerung komme.
In den noch ausständigen Genehmigungsverfahren werde sich die Projektwerberin einer Verpflichtung zur Errichtung der Leitung in der moderneren Erdverkabelungstechnik nicht entziehen können; es wäre gleichheitswidrig, würden die von späteren Genehmigungsverfahren betroffenen Gemeinden "eine Erdverkabelung bekommen", die beschwerdeführende Gemeinde jedoch nicht. Deshalb wäre mit der Ausübung der mit dem bekämpften Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Gemeinde und ihre Wohnbevölkerung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Außerdem würden die Masten in den nächsten Jahrzehnten unverrückbar die Landschaft in der beschwerdeführenden Gemeinde zerstören und die Gesundheit der Wohnbevölkerung gefährden. Es wäre auch volkswirtschaftlich nicht vertretbar, jetzt den Bau von Strommasten zuzulassen und später eine Teilverkabelung vorzuschreiben. Würde die Aufstellung der Strommasten im kritischen Bereich "vorzeitig genehmigt" und sollte einer dieser Strommasten "beim nächsten Eisregen, Schneedruck oder Orkan umfallen", würde sich der Verfassungsgerichtshof "mitschuldig an den dann zu erwartenden Schäden an Leib und Leben der Bevölkerung" der beschwerdeführenden Gemeinde machen.
3. Nach §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinen Beschlüssen vom , B149/07, und vom , B743/07, betreffend Anträge von Bürgerinitiativen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der "Vollzugstauglichkeit" des angefochtenen Bescheides ausgegangen, da mit diesem eine Berechtigung verliehen wird und Bürgerinitiativen auf Grund des UVP-G 2000 berechtigt sind, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte ... wahrzunehmen"; dies vor dem Hintergrund, dass §19 Abs4 UVP-G 2000 Bürgerinitiativen das Recht einräumt, "Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben".
Der Verfassungsgerichtshof hat aber in den oben zitierten Entscheidungen betreffend Bürgerinitiativen ausgeführt, diese müssten, um unverhältnismäßige Nachteile iSd §85 Abs2 VfGG darzutun, solche Beeinträchtigungen der von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter vorbringen, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren; die antragstellenden Bürgerinitiativen müssten daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen.
Gleiches muss auch für den gemäß §85 Abs2 VfGG von einer Gemeinde gestellten Antrag gelten.
Ausgehend davon ist es der beschwerdeführenden Gemeinde nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die beschwerdeführende Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der beschwerdeführenden Gemeinde trägt.
Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Abtretung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2009:B909.2008 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-84633