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ASoK 7, Juli 2002, Seite 216

Probezeit beim Lehrverhältnis

Dr. Manfred Pichelmayer und Andreas Pircher

(P/P) Die Probezeit beim Lehrverhältnis beträgt drei Monate und ist im BAG ausdrücklich normiert. Eine Vereinbarung ist daher nicht erforderlich, sie gilt vielmehr aufgrund der unmittelbaren gesetzlichen Anordnung. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit durch Parteienvereinbarung ist daher auch nicht möglich.

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling (gesetzliche Vertreter) können in der Probezeit das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs. 2 BAG). Es müssen keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind auch keine Fristen einzuhalten.

Die Auflösungserklärung muss jedenfalls schriftlich erfolgen.

Die Probezeit beginnt mit dem Eintritt in das Lehrverhältnis unabhängig davon, ob es sich um den ersten Lehrplatz oder um einen Folgelehrvertrag auf Grund eines Lehrplatzwechsels handelt.

Erfüllt jedoch der Lehrling in den ersten drei Monaten seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, gelten darüber hinaus die ersten 6 Wochen der Ausbildung im Betrieb als Probezeit.

Das heißt, die Probezeit verlängert sich allenfalls um sechs Wochen, damit einerseits der Lehrberechtigte das Arbeits- und Sozialverhalten des Jugendlichen überprüfen kann; andererseits soll sich a...

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