VfGH 07.02.2001, B9/01
VfGH 07.02.2001, B9/01
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Keine Folge Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997. Da der strittige Betrag von der Antragstellerin - wenngleich im Wege der Aufrechnung auf Grund einer Jahresberichtigung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 - bereits entrichtet wurde, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | ****** |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2001:B9.2001 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-84626