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VfGH 07.02.2001, B9/01

VfGH 07.02.2001, B9/01

Rechtssatz


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Normen
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Rechtssatz
Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997.

Da der strittige Betrag von der Antragstellerin - wenngleich im Wege der Aufrechnung auf Grund einer Jahresberichtigung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 - bereits entrichtet wurde, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
******
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2001:B9.2001
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-84626