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VfGH 21.06.2000, B895/00

VfGH 21.06.2000, B895/00

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
Rechtssatz
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabepflichtige eine "Klage" bzw einen "entsprechenden Rechtsbehelf" im Verständnis des , eingebracht hatte, sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der EuGH im zitierten Urteil ausdrücklich verhindern wollte, daß das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttert wird - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.

(Ebenso: B909/00 ua, B939/00 ua, B1037/00 ua, alle B v ).

Entscheidungstext

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung der Getränkesteuer durch die Vorstellungsbehörde infolge eines EuGH-Urteils

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf autonome Abgabenfestsetzung. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabepflichtige eine "Klage" bzw. einen "entsprechenden Rechtsbehelf" im Verständnis des , eingebracht hatte, sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der EuGH im zitierten Urteil ausdrücklich verhindern wollte, daß das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttert wird - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nicht auf sämtliche Prozeßvoraussetzungen geprüften - Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
EU-Recht, Getränkesteuer
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2000:B895.2000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-84624