VfGH 28.09.1971, B84/71
VfGH 28.09.1971, B84/71
Rechtssatz
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Norm | |
Rechtssatz | Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung des VfGH abzugehen, nach der es dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt ist, Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit entsprechend den mannigfaltigen Unterschieden zwischen den verschiedenen Schichten der Erwerbstätigen und zwischen den verschiedenen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten abgabenrechtlich verschieden zu behandeln (vgl. z. B. Slg. 3334/1958, 4239/1962, 4466/1963, 5740/1968) . Auch rechtspolitische (wirtschaftspolitische, finanzpolitische, sozialpolitische und dgl.) Erwägungen sind geeignet, abgabenrechtliche Differenzierungen der verschiedenen Arten der Einkünfte sachlich zu rechtfertigen (vgl. z. B. Slg. 5862/1968, 6030/1969) . Handelt der Gesetzgeber im Rahmen solcher rechtspolitischer Erwägungen - ohne dabei zu exzedieren (was z. B. der Fall wäre, wenn durch die differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde) - so kann ihm im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht entgegengetreten werden (vgl. z. B. Slg. 6204/1970, 6255/1970) . Es bestehen daher keine Bedenken gegen § 67 EStG 1967. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | 6533 |
Schlagworte | Einkommensteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1971:B84.1971 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-84597