VfGH 19.12.1974, B81/74
VfGH 19.12.1974, B81/74
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Eine Pauschalierung von Werbungskosten durch den Gesetzgeber verstößt an sich nicht gegen das Gleichheitsgebot. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Werbungskosten Pauschbeträge vorsieht, die ohne besonderen Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen absetzbar sind, so dient dies der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes und findet darin eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Slg. 6509/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Es kann dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Pauschalierung auf einen bestimmten, von ihm leicht überblickbaren Personenkreis beschränkt, wie er dies im § 9 Abs. 2 und 3 EStG 1953 getan hat. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall der von der Pauschalierung nicht erfaßte Bf. seine effektiven Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Funktionär nachweisen und damit zum Abzug bringen kann. Nach dem Erk. Slg. 4689/1964 ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe auch durch steuerrechtliche Vorschriften gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu begünstigen. Wenn nun der Gesetzgeber trotz Anwendung der Bestimmungen über die Haushaltsbesteuerung auf eheähnliche Gemeinschaften die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1953, die einen Absetzbetrag für den mittätigen Ehegatten vorsah, nicht geändert hat, so hat der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen einer Begünstigung der Ehe gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften gehandelt. Während die Haushaltsbesteuerung als solche ihre Rechtfertigung in einem bestimmten, unterschiedslos bei Ehegemeinschaften und Lebensgemeinschaften gegebenen wirtschaftlichen Sachverhalt findet, nimmt die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1953 (1967) darüber hinaus auf die im bürgerlichen Recht (§§ 89 ff. ABGB) begründeten wechselseitigen Pflichten der Ehegatten Rücksicht. Dadurch ist die unterschiedliche Behandlung von Ehen und anderen Gemeinschaften sachlich begründet. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1967 wird in bezug auf Ehegatten lediglich bestimmt, daß Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten stets dann als zwangsläufig erwachsen gelten, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist. Ob in ähnlich gelagerten Fällen Zwangsläufigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß Zwangsläufigkeit nicht besteht, wenn bei aufrechter Ehe eine Lebensgemeinschaft eingegangen wird, so ist diese Auslegung nicht gleichheitswidrig, weil im Falle der Scheidung die Unterhaltspflicht sowohl gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (durch Gerichtsurteil oder Vergleich) als auch gegenüber dem neuen Ehegatten (durch Gesetz) rechtlich festgelegt ist, was bei einer bloßen Lebensgemeinschaft nicht zutrifft. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 7467 |
Schlagworte | Einkommensteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1974:B81.1974 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-84585