VfGH 14.03.1977, B79/75
VfGH 14.03.1977, B79/75
Rechtssatz
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Rechtssatz | Der Gesetzgeber hat bei der Erlassung des EStG 1972 zur steuerlichen Entlastung der Bezieher von Pensionen, das sind Steuerpflichtige, die die Bezüge oder Vorteile i. S. des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen oder gleichartige Bezüge i. S. des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhebezüge (Versorgungsbezüge) i. S. des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, aus sozialen Gründen im § 33 Abs. 9 bzw. § 57 Abs. 7 den Pensionistenabsetzbetrag vorgesehen. Für den Personenkreis, der Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag hat, soll hingegen der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 von 3.276,-- S jährlich in Wegfall kommen. Der Gesetzgeber ist dabei von der Auffassung ausgegangen, daß bei Pensionisten mit der Erzielung einer Pension begrifflich keine Werbungskosten verbunden sein können, die unter das Werbungskostenpauschale fallen. Demnach hat der Gesetzgeber für eine Gruppe der Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Abzug des Werbungskostenpauschbetrages (§ 16 Abs. 3) vorgesehen, eine andere Gruppe der Bezieher solcher Einkünfte, nämlich die Bezieher der Pensionen davon ausgeschlossen. Die Annahme des Gesetzgebers, daß bei Pensionisten mit Erzielung der Pension in der Regel keine Werbungskosten verbunden sein können, die unter das Werbungskostenpauschale fallen, findet ihre Begründung in dem Umstand, daß der Bezug von Pensionseinkünften nicht auf einer mit laufenden Werbungskosten verbundenen Tätigkeit, sondern auf dem Bestand eines den Anspruch auf Pension begründenden Beschäftigungsverhältnisses vor der Pensionierung beruht. Demnach liegt darin eine sachliche Rechtfertigung für die Regelung, nach der den Beziehern von Pensionen - im Gegensatz zu den sonstigen Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - die Absetzung eines Werbungskostenpauschbetrages nicht ermöglicht wird, wobei ihnen aber die Geltendmachung von entstandenen Werbungskosten im Einzelfall durchaus offen bleibt. An der sachlichen Rechtfertigung dieser Regelung vermag der Umstand, daß nach einer früheren gesetzlichen Regelung den Beziehern von Pensionen die Absetzung eines Werbungskostenpauschbetrages in gleicher Weise zugestanden war wie den übrigen Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nichts zu ändern. Der vom Gesetzgeber als Begünstigung für die Bezieher von Pensionen vorgesehene Pensionistenabsetzbetrag kann nach § 33 Abs. 9 zweiter Satz nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Diese Regelung hat zur Folge, daß bei den Beziehern von Pensionen, bei denen wegen der niedrigen Höhe der sich ergebenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Lohnsteuer nicht entsteht, der Pensionistenabsetzbetrag überhaupt keine Auswirkungen zeigen kann. Durch diese Regelung wird bewirkt, daß mit dem Pensionistenabsetzbetrag ausschließlich die steuerliche Belastung (Lohnsteuer) von Pensionsbezügen, nicht aber auch die steuerliche Belastung anderer Einkünfte, die von einem Steuerpflichtigen neben Pensionsbezügen erzielt werden, vermindert wird. Eine solche Minderung ist selbstverständlich nicht mehr möglich, wenn aus den Pensionsbezügen wegen ihrer niedrigen Höhe eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Lohnsteuer überhaupt nicht entstanden ist (vgl. auch § 57 Abs. 8) . Die nach der Behauptung des Bf. im § 33 Abs. 9 zweiter Satz enthaltene Differenzierung, wonach bestimmte Bezieher von (niedrigen) Pensionen überhaupt nicht in den Genuß des Pensionistenabsetzbetrages kommen können, ist demnach schon begrifflich nur die Folge des Umstandes, daß ein Steuerabsetzbetrag nur insoweit denkbar ist, als eine Steuerpflicht überhaupt entsteht; eine Gleichheitswidrigkeit kann auch im Hinblick darauf, daß eine Regelung für alle Bezieher von Pensionen in gleicher Weise gilt, darin nicht gelegen sein. Es verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, wenn vom Gesetzgeber die Möglichkeit der Absetzung eines Werbungskostenpauschbetrages für Bezieher von Pensionen überhaupt nicht vorgesehen wurde. Vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus besteht demnach auch keine Notwendigkeit, die Absetzung des Werbungskostenpauschbetrages für Fälle vorzusehen, in denen die Bestimmungen über den Pensionistenabsetzbetrag zwar anzuwenden sind, ein Abzug des Pensionistenabsetzbetrages aber deswegen nicht möglich ist, weil eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Steuerbetrages aus dem Pensionseinkommen allein überhaupt nicht entstanden ist. Die vom Bf. behauptete Differenzierung zwischen Beziehern von (niedrigen) Pensionen oder Beziehern von (niedrigen) Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses, die jeweils daneben Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, ist somit nicht unsachlich. Der Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag ist im Gesetz ausschließlich an den Bezug einer Pension gebunden. Er besteht unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Pension oder mehrere Pensionen bezieht; er besteht nur einmal und unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige neben der Pension sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder ein Einkommen aus den übrigen Einkunftsarten i. S. des § 2 Abs. 3 bezieht. In gleicher Weise gilt, daß für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zusteht. Es bestehen demnach für alle Bezieher von Pensionen gleiche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung des Pensionistenabsetzbetrages. Beim Bezug mehrerer Pensionen sind beim laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen (§ 54) . Für die Fälle eines nachfolgenden amtswegigen Jahresausgleiches oder einer Veranlagung, in denen die Hinzurechnungsbeträge des § 54 zum Wegfall kommen, ist auch der Werbungskostenpauschbetrag nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen (vgl. Nolz, Pensionistenabsetzbetrag und Werbungskostenpauschbetrag bei Bezug mehrerer Pensionen, SWK 1976, 166 und die dort angeführte Literatur und Judikatur) . Soferne sich bei der Einhebung im Abzugswege irgendwelche Abweichungen ergeben, kann der Jahresausgleich durchgeführt werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 8003 |
Schlagworte | Einkommensteuer |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1977:B79.1977 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-84565