VfGH 25.06.1997, B714/97
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt. Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des Beschwerdeführers
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit dem (durch Beschwerde vom ) angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängt und er zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrages (§185 Abs1 lita FinStrG) verpflichtet.
Am verstarb der Beschwerdeführer. Die Verbindlichkeit war im Zeitpunkt seines Todes noch nicht bezahlt.
Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.
Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. z.B. auch ; VfSlg. 9124/1981, 9332/1982).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 14880 |
Schlagworte | Finanzstrafrecht, Geldstrafen, VfGH / Legitimation |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1997:B714.1997 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-84512