Suchen Kontrast Hilfe
VfGH 03.12.1977, B71/76

VfGH 03.12.1977, B71/76

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 9 Stmk. Kanalabgabengesetz 1955. Ein einmaliger Beitrag zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage ist nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängig. Der Gesetzgeber ist somit durch das auch ihn bindende Gleichheitsgebot (vgl. z. B. Slg. 7720/1975) zwar gehalten, zur Berechnung des Ausmaßes der Kanalisationsbeiträge für die einzelnen Liegenschaften einen der Sache nach gerechtfertigten Maßstab vorzusehen, dieser Maßstab muß aber nicht für alle Fälle der Beitragsleistung in unmittelbarer Beziehung zu der - schon gegebenen oder zu gewärtigenden - Inanspruchnahme der Kanalanlage stehen. Dem Gesetzgeber stehen für die Regelung der Bemessung eines Kanalisationsbeitrages im Einzelfall verschiedene Wege offen; der im Kanalisationsabgabengesetz gewählte Weg sieht einen objektiven Bemessungsschlüssel vor, gegen dessen Sachlichkeit keine Bedenken bestehen (Hinweis auf die Erk. Slg. 5945/1969, 6054/1969, 6192/1970, 6333/1970) .

§ 4 Abs. 2 KanalisationsabgabenG enthält auch keine formalgesetzliche Delegation. Es liegt im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist mit der Festsetzung eines Höchstsatzes für den Einheitssatz und der weiteren Bestimmung, daß hiebei aus Bundesmitteln und Landesmitteln gewährte Beiträge und Zuschläge in Abschlag zu bringen sind, dem Determinierungsgebot des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948}, der gegenüber {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht (vgl. Slg. 7967/1976), Genüge getan.

Bei Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern i. S. des § 13 Abs. 1 Z 15 FAG 1973 handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind; es liegt im Wesen dieser Beiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind (vgl. Slg. 6192/1970) .

Gemäß § 61 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967, obliegt dem Stadtsenat außer den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten die Besorgung "aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind" . Einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt enthält bezüglich der Festsetzung des Kanalisationsbeitrages im Einzelfall § 8 KanalabgabenG 1955. Gemäß § 100 Abs. 1 des Statuts obliegt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der nachgeordneten Organe der Stadt. Demnach hat in der Stadt Graz die bescheidmäßige Festsetzung des Kanalisationsbeitrages in I. Instanz vom Bürgermeister, in zweiter und letzter Instanz vom Gemeinderat zu erfolgen; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet gemäß § 100 Abs. 2 des Statuts i. d. F. LGBl. 9/1973 nicht statt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (vgl. Slg. 5700/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur; aus jüngerer Zeit Slg. 7605/1975) . Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, daß durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (vgl. Slg. 7508/1975) .

Wie der VfGH schon im Erk. Slg. 6192/1970 ausgeführt hat, liegt es im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist mit der Festsetzung eines Höchstsatzes für den Einheitssatz und der weiteren Bestimmung, daß hiebei aus Bundesmitteln und Landesmitteln gewährte Beiträge und Zuschläge in Abschlag zu bringen sind, dem Determinierungsgebot des § 8 Abs. 5 F-VG 1948, der gegenüber {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht (vgl. Slg. 7967/1976) , Genüge getan.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Sammlungsnummer
8188
Schlagworte
Kanalisation Steiermark Finanzen F-VG 1948 Finanzausgleich Abgabenwesen Gemeinderecht Statut von Graz Gebühr Gleichheitsrecht Gesetz rechtsstaatliche Erfordernisse Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1977:B71.1977
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-84509