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„ABFERTIGUNG NEU" - BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGE
In der letzten Ausgabe (ASoK 2002, 170 ff.) wurden die zentralen Punkte des Ministerialentwurfes zur Abfertigungsreform dargestellt. Im vorliegenden Artikel werden nur wichtige Änderungen behandelt, die sich durch die Beschlussfassung im Ministerrat am ergeben haben. Die weitere Gesetzeswerdung (insbesondere Beschlussfassung im Nationalrat voraussichtlich Mitte Juni) bleibt freilich weiterhin abzuwarten.
Geltungsbereich
Neu, d. h. ab eintretende Vertragsbedienstete des Bundes werden in das Betriebliche Mitarbeitervorsorge-Gesetz (BMVG) einbezogen (§ 35 VBG). Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, werden nicht mehr generell vom BMVG ausgenommen (vgl. § 2 BMVG); die Zuschläge zum Lohn sind künftig so zu bemessen, dass damit von der BUAK auch die Abfertigungsbeiträge nach dem neuen System abgedeckt werden können (§ 21 Abs. 3 BUAG).
Beitragsrecht/Finanzierung
Die Höhe des Prozentsatzes (1,53 %) wird statt in einem Generalkollektivvertrag nun doch im Gesetz selbst geregelt (§ 6 Abs. 1 BMVG). Die Einhebung und Überprüfung der (Abfertigungs-)Beiträge erfolgt - wie von den Sozialpartnern ursprünglich vorgeschlagen - durch die Krankenversicherungsträger (also im Wesentlichen den Gebietskrankenkassen), nicht von ...