VfGH 03.10.1963, B61/63
VfGH 03.10.1963, B61/63
Rechtssatz
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Norm | Stmk JagdG §64 Abs2 |
Rechtssatz | Gegen § 100 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 64 Abs. 2 des Stmk. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 58/1954, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den im § 100 Abs. 2 zitierten Bestimmungen des § 64 Abs. 1, 2 und 3 und des § 67 Abs. 1 und 2 ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, welche Geräte und welche Waffen je nach der im Einzelfall angewendeten Bestimmung der §§ 64 und 67 als verboten anzusehen sind. Nur die im konkreten Fall jeweils verbotenen Geräte und Waffen dürfen gemäß § 100 Abs. 2 des Gesetzes für verfallen erklärt werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | Stmk JagdG §64 Abs2 |
Sammlungsnummer | 4531 |
Schlagworte | Jagdrecht Steiermark |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1963:B61.1963 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-84427