VfGH 21.06.2006, B585/05
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
Rechtssatz | Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des zweiten Satzes des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 idF BGBl I 142/2000 betreffend die Bezüge von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen mit E v , G9/06. |
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Rechtssatz | Keine Folge Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, im Fall des Prozessverlustes aber Regress bei den bei ihr beschäftigten Schuldnern der Lohnsteuer nehmen kann, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. |
Entscheidungstext
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft als Erhalterin von Fachhochschul-Studiengängen gem. §25 Abs1 Z5 iVm §47 EStG 1988 zur Haftung für die Abfuhr von Lohnsteuer für die an der Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 herangezogen wurde. Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Anwendung der als verfassungswidrig kritisierten Bestimmung des §25 Abs1 Z5 EStG 1988.
Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlass dieser Beschwerde den zweiten Satz des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 in Prüfung und hob die soeben genannte Bestimmung mit Erkenntnis vom , G9/06, als verfassungswidrig auf. Die in der Beschwerde bezüglich §25 Abs1 Z5 zweiter Satz EStG 1988 geltend gemachten Normbedenken sind demgemäß durch die genannte Entscheidung erledigt. Die Bedenken gegen §25 Abs1 Z5 erster Satz EStG 1988 hält der Gerichtshof - wie auch aus dem zu diesem Fall ergangenen Prüfungsbeschluss vom , hervorgeht - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (VfSlg. 15.811/2000) für unbegründet. Daraus folgt, dass Bezüge von an Bildungseinrichtungen tätigen Personen, die im Rahmen des von der jeweiligen Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien- oder Stundenplanes unterrichten, auch nach dem bereinigten Wortlaut des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 als Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit zu beurteilen sind.
Das Beschwerdevorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Da jedoch die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren der beschwerdeführenden Gesellschaft Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Spruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 als unbegründet abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie der Eintritt der Fälligkeit der durch den bekämpften Bescheid festgestellten Steuerschuld "im Verhältnis zu ihrem Jahresbudget unverhältnismäßig hart" treffe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, zumal die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, im Fall des Prozessverlustes aber Regress bei den bei ihr beschäftigten Schuldnern der Lohnsteuer nehmen kann, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 17879 |
Schlagworte | VfGH / Anlaßfall |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2006:B585.2005 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-84396