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VfGH 18.10.1957, B57/57

VfGH 18.10.1957, B57/57

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Die dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 6 B-VG} entsprechende Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 15, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in der Landeshauptstadt Klagenfurt, enthält keine Bestimmung, die auf die Unterstellung der Organe der Bundespolizeibehörde als nachgeordnete Organe des Magistrates schließen ließe. § 1 des Organisationsstatutes der Sicherheitswache (Erlaß des Ministeriums des Inneren vom 26. Feber 1914, Z 2026/MI) verpflichtete die Sicherheitswache zur Unterstützung der Behörden in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in der Handhabung der bestehenden Gesetze und Verordnungen. Dadurch wird aber die Sicherheitswache noch nicht zum nachgeordneten Organ einer fremden Behörde. Der Magistrat kann sich daher immer nur mit dem Ersuchen um Rechtshilfe an die Polizeiorgane wenden. Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 22, Art. 22 B-VG} sind zwar alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, allein diese Verpflichtung bedeutet nicht, daß das Polizeiorgan einem solchen Ersuchen unter Aufrechterhaltung der vollen Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde nachkommen müßte. Das Polizeiorgan muß sich vielmehr darüber klar sein, daß es innerhalb seines eigenen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches unter eigener Verantwortung handelt, d. h. daß ein Gesetz sein selbständiges Einschreiten decken muß.

Unter "Gegenständen" i. S. des {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 39, § 39 VStG} kann auch Geld verstanden und daher beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß in den bezüglichen Verwaltungsvorschriften der Verfall von Geld vorgesehen ist.

Auch dann, wenn das Erk. des VfGH lediglich in der Feststellung besteht, daß die faktische Amtshandlung der Sicherstellung eines bestimmten Geldbetrages verfassungswidrig war, besteht für die bel. Beh. die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Hiezu gehört insbesondere die Rückgabe des durch eine verfassungswidrige Amtshandlung dem Bf. entzogenen Geldbetrages.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

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Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
3237
Schlagworte
Beschlagnahme Amtshilfe Bundespolizeibehörden Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Sachentscheidung Wirkung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1957:B57.1957
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-84385