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ASoK 6, Juni 2002, Seite 189

Krankenversicherungsbeitrag für Zusatzpensionen

Auslegungs- und Verfahrensprobleme

Mag. Gisela Praschl und Mag. Alfred Shubshizky

Im Rahmen des Budgetbegleitbegleitgesetzes 2001 wurde festgelegt, dass Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (= Grundpension), die zusätzlich Pensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern erhalten, hinsichtlich dieser Zusatzpension einen Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten haben. Diese Bestimmung trat mit in Kraft. Der Zusatzbeitrag war somit erstmals mit Ablauf des Jahres 2001 fällig und bis von der zusatzpensionsauszahlenden Stelle an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Im Folgenden soll der Anwendungsbereich der Neuregelung ausgelotet und der verfahrensrechtlichen Frage nachgegangen werden, wie ein Unternehmen Rechtssicherheit darüber erlangen kann, ob es zum Kreis der betroffenen Rechtsträger zählt.

Auslegungshinweise durch Gesetzesmaterialien und Behörden

Gemäß § 73 Abs. 1 a ASVG und den gleich lautenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen haben Pensionsbezieher auch hinsichtlich ihrer Zusatzpension von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern insoweit einen Krankenversicherungsbeitrag auf Basis des Beitragssatzes für die Grundpension zu leisten, als sie zusammen mit der Grundpension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Die Krankenversicherungsbeiträge sind von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und einmal jährlich an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger

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