VfGH 11.10.1972, B54/72
VfGH 11.10.1972, B54/72
Rechtssatz
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Normen | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §7, ABGB §7 Europäische Menschenrechtskonvention Art14, EMRK Art14 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1953 §19 Einkommensteuergesetz 1988 §10, EStG 1967 §10 Abs1 Z2 Einkommensteuergesetz 1988 §10, EStG 1967 §10 Abs1 Z3 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1967 §19 Einkommensteuergesetz 1988 §25, EStG 1967 §25 Einkommensteuergesetz 1988 §28, EStG 1967 §28 Einkommensteuergesetz 1988 §34, EStG 1967 §34 Einkommensteuergesetz 1988 §36, EStG 1967 §36 Einkommensteuergesetz 1988 §59, EStG 1967 §59 Einkommensteuergesetz 1988 §67, EStG 1967 §67 |
Rechtssatz | Siehe auch Slg. 7041/1973 Weder § 67 noch § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1967 enthalten Gesetzeslücken, die nach der auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes geltenden allgemeinen Auslegungsregel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} (vgl. Slg. 1916/1950) im Wege einer Analogie geschlossen werden müßten; für eine Gesetzesanalogie ist dort kein Raum, wo die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen (vgl. auch VwGH Erk. vom 17. Feber 1966, Z. 615/64) . Keine Bedenken gegen § 67 Abs. 1 bis 3 EStG 1967. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot grundsätzlich gehalten ist, bei der Einkommenbesteuerung die Bezieher von Einkommen gleich zu behandeln. Dies schließt nicht aus, daß die Verschiedenheit der einzelnen Einkunftsarten auch Unterschiede steuerlicher Art bedingt. So hat der VfGH in seiner Rechtsprechung ausgeführt, daß der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 1967, früher § 19 EStG 1953) gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften Unterschiede aufweist und es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, diese Einkunftsarten verschieden zu behandeln (vgl. z. B. Slg. 3334/1958, 3595/1959, 4239/1962, 4495/1963, 5740/1968, 6533/1971) . Aus den Unterschieden im Bezug einzelner Einkunftsarten allein läßt sich jedoch noch nicht ableiten, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung solcher Einkunftsarten nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Eine differenzierende Regelung muß vielmehr auf konkrete tatsächliche Unterschiede zurückgeführt werden können und unterliegt im Einzelfall insofern der Kontrolle durch den VfGH, als eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes dann vorläge, wenn die im Gesetz enthaltene Differenzierung nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. z. B. Slg. 2956/1956, 5727/1968, 6411/1971, 6611/1971) . Es ist also die Frage zu klären, ob es sachlich gerechtfertigt ist, daß der Gesetzgeber die Begünstigungen des § 67 EStG 1967, insbesondere die sog. Sechstelbegünstigung, nur den Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewährt. Diese Begünstigung ist wesentlich mit dem Unterschied von laufenden Bezügen und sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (z. B. den in § 67 Abs. 1 angeführten Tantiemen und Belohnungen, aber auch Abfertigungen sowie dem sog. 13. und 14. Monatsgehalt) , die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, verknüpft, wobei die Bezüge auf vertraglicher oder öffentlichrechtlicher Grundlage beruhen können. Ein derartiger Unterschied ist nur im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben und findet keine Entsprechung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit typische Besonderheit die in § 67 Abs. 1 bis 3 EStG 1967 normierten steuerlichen Folgen knüpft. Insbesondere gilt dies für die sog. Sechstelbegünstigung, die auf das Steueränderungsgesetz 1949, BGBl. 132/1949, (Art. I Z 9) zurückgeht und gegenüber der im EStG 1939, GBlÖ 1446/1939 (§ 40) , getroffenen Regelung nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung bedeutet. Den Besonderheiten anderer Einkunftsarten hat der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 34 EStG 1967 Rechnung getragen, die überwiegend selbständig Erwerbstätigen zugute kommen. Es ist unvermeidlich, daß die verschiedene Erhebungsform der Einkommensteuer bei zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Veranlagung des im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommens auf Grund einer Steuererklärung, §§ 25 und 28 EStG 1967) und bei Lohnsteuerpflichtigen (Abzug von dem für den Lohnzahlungszeitraum geleisteten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber, §§ 36 und 59 EStG 1967) auf das Jahr bezogen zu im einzelnen abweichenden steuerlichen Ergebnissen führt. Darin allein ist jedoch nicht eine unsachliche Differenzierung zu erblicken, wenn die Regelung im übrigen keine Unsachlichkeiten aufweist. In der in § 67 EStG 1967 enthaltenen Differenzierung liegt auch keine Benachteiligung (discrimination, distinction) auf Grund der in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} angeführten Merkmale. Keine Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1967. Das EStG 1967 unterscheidet in diesen Bestimmungen nicht zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits und selbständig Erwerbstätigen anderseits, sondern differenziert darnach, ob eine durch Gesetz auferlegte Versicherungspflicht besteht und die Beiträge auf Grund einer solchen Verpflichtung zu leisten sind oder ob eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5356/1966 ausgesprochen und im Erk. Slg. 6233/1970 daran festgehalten, daß gegen eine solche Differenzierung keine Bedenken bestehen. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Insbesondere ergeben sich Bedenken auch nicht im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} und Art. 1 Abs. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §7, ABGB §7 Europäische Menschenrechtskonvention Art14, EMRK Art14 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1953 §19 Einkommensteuergesetz 1988 §10, EStG 1967 §10 Abs1 Z2 Einkommensteuergesetz 1988 §10, EStG 1967 §10 Abs1 Z3 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1967 §19 Einkommensteuergesetz 1988 §25, EStG 1967 §25 Einkommensteuergesetz 1988 §28, EStG 1967 §28 Einkommensteuergesetz 1988 §34, EStG 1967 §34 Einkommensteuergesetz 1988 §36, EStG 1967 §36 Einkommensteuergesetz 1988 §59, EStG 1967 §59 Einkommensteuergesetz 1988 §67, EStG 1967 §67 |
Sammlungsnummer | 6874 |
Schlagworte | Einkommensteuer Menschenrechtskonvention Rechtsgrundsätze Analogie Auslegung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1972:B54.1972 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-84367