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VfGH 10.06.1978, B51/77

VfGH 10.06.1978, B51/77

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Der VfGH hat sich indessen schon im Erk. Slg. 4031/1961 mit dem Begriff der Schenkung nach dem Schenkungssteuerrecht befaßt und ausgesprochen, daß es nach § 3 Abs. 3 Erbschaftssteuergesetz darauf ankomme, ob die Gegenleistung des Bedachten in Geld veranschlagt werden kann; es bedeute eine immerhin denkmögliche Auslegung des Gesetzes, daß die Leistung des Kandidaten einer Fernseh-Quiz-Sendung keinen in Geld meßbaren Wert darstelle (vgl. nunmehr auch VwGH Z 182/62 vom , Slg. 2833 F) . Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bf. versucht zwar darzutun, daß die Summe aller Leistungen der Umfrageteilnehmer - die Nennung des beliebtesten und bekanntesten Autors - für die hinter der Verlosung stehenden Unternehmer von Interesse gewesen sei und daher auch für ihn Geldwert gehabt habe. Es kommt aber keineswegs einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde lediglich auf die allgemeine Bewertung der Leistung aus der Sicht des Bedachten geblickt und die vom Zuwendenden mit der Leistung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke außer Betracht gelassen hat. Ist doch der Bedachte primärer Steuerschuldner ({Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 13, § 13 ErbStG}) , seine Bereicherung i. S. des {Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 3, § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG} erforderlich und sein Erwerb die Grundlage der Steuerbemessung ({Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 8, § 8 ErbStG}) . Auch in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der VfGH ein geldwertes Interesse des Rundfunks an der Beteiligung der Quiz- Kandidaten angenommen und dennoch die Beteiligung ihrer Anerkennung als Gegenleistung i. S. des Steuerrechts für immerhin möglich erachtet. Der Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Daß die Preise dem Bf. von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden, ändert nichts daran, daß er die zugesagte Leistung selbst geschuldet hat. Der Gerichtshof kann daher der Behörde auch insoweit nicht entgegentreten, als sie die Bereicherung auf Kosten des Bf. bejaht hat.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
8302
Schlagworte
Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz 1955
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1978:B51.1978
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-84339