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ASoK 5, Mai 2002, Seite 176

OGH: Entlassung / Krankmeldung

1. Die Gröblichkeit einer Dienstpflichtverletzung zeigt sich entweder in ihrer besonderen Schwere oder Krassheit, sodass die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit des auf die Pflichtverletzung gerichteten Willens offen zu Tage tritt und die Ermahnung nur ein überflüssiger Formalismus wäre, oder in der wiederholten Verletzung von Dienstpflichten, die aber, um die Sanktion einer begründeten Kündigung zu rechtfertigen, der Ermahnung bedarf.

2. Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seiner Aufklärungspflicht durch die ärztliche Krankmeldung, wenn auch verspätet, nachgekommen ist. - (§ 82 lit. f GewO)

„Ob die bisherigen Krankenstände des Klägers ‚dubios' waren und zur Unruhe in der Belegschaft führten, ‚dass es sich der Kläger richte und einfach krank werde, wenn er keinen Urlaub bekäme', ist nicht ausschlaggebend. Einen Beweis dafür erbrachte die beklagte Partei, was auch gar nicht bestritten ist, nicht, sodass auch ‚dubiose' Krankenstände keine Pflichtverletzungen begründeten. Selbst wenn deswegen eine Ermahnung ausgesprochen worden wäre, was aber so nicht festgestellt ist, hätte ein abmahnungswürdiges Verhalten gefehlt. Der Feststellung, dass infolge der...

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