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VfGH 21.06.2004, B481/03

VfGH 21.06.2004, B481/03

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z2 und Z3, Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Richtlinie des Rates vom . 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Sbg LandesumweltanwaltschaftsG §1, §2, §7, §8
UVP-G 2000 §19 Abs3, §24 Abs3
Rechtssatz
Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Wortfolge in §24 Abs3 UVP-G 2000.

Zwar sind sowohl §19 Abs3 zweiter Satz als auch die in Prüfung gezogene Wortfolge in §24 Abs3 zweiter Satz UVP-G 2000 präjudiziell (vgl VfSlg 10385/1985, 13015/1992). Jedoch stellt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die - gedachte - Aufhebung der in Prüfung stehenden Vorschrift deshalb den geringeren Eingriff dar, weil dadurch bloß die Beschwerdelegitimation der "mitwirkenden Behörden" und des Umweltanwaltes gegen einen in einem Feststellungsverfahren gemäß §24 Abs3 UVP-G ergangenen (Feststellungs-)Bescheid über die Frage, ob ein (Bundes-)Straßen- oder Hochleistungsstreckenprojekt iSd §23a f UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §24a ff leg cit zu unterziehen ist, beseitigt wird, nicht aber auch die dem Umweltanwalt und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan nach Abschluss eines (konzentrierten) Genehmigungs- oder eines Abnahmeverfahrens nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 eingeräumte Beschwerdeberechtigung.

Dass sich die Beschwerden jedenfalls insofern als unzulässig erweisen, als sie sich auch gegen jene(n) Spruchteil(e) richten, mit dem (denen) Anträge von Gemeinden als unzulässig zurückgewiesen werden, weil es den Einschreitern insofern schon aus diesem Grund an der Beschwerdelegitimation mangelt, ist für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens aus Anlass der zu B456,457/03 und B462/03 protokollierten Beschwerden des Landeshauptmannes von Salzburg sowie der Sbg Landesumweltanwaltschaft ohne Belang.

Siehe auch die Beschwerden in den Anlassverfahren B v ,

B 456/03 ua (tw Zurückweisung von B 462/03 bereits mit Beschluss vom ): keine Beschwerdelegitimation mehr des Landeshauptmannes und der Landesumweltanwaltschaft aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Katschbergtunnel; weiters B v , B481/03: Zurückweisung der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft betr den Tauerntunnel,

2. Röhre; ebenfalls keine Legitimation einer nicht in ihren subjektiven Rechten verletzten Gemeinde; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde betr den Feststellungsantrag gem §24 Abs3 UVP-G mangels Parteistellung.

Aufhebung der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 UVP-G 2000 idF BGBl I 89/2000.

Die durch den Verweis in §24 Abs3 zweiter Satz UVP-G 2000 bewirkte rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, in concreto des Landeshauptmannes von Salzburg sowie der Sbg Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ist wegen Widerspruchs zu Art144 Abs1 B-VG verfassungswidrig, zumal auch keine sonstige Verfassungsnorm (wie etwa Art119a Abs9 B-VG für die Gemeinden) den genannten Organen unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer derartigen - der Durchsetzung objektiven Rechts dienenden - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder den einfachen Gesetzgeber zur Einräumung ermächtigt.

Abschließende Regelung der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofes im B-VG; Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG.

Amtsbeschwerden wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof gem Art131 Abs1 Z2 und Z3 bzw aufgrund gesetzlicher Regelungen iSd Art131 Abs2 B-VG.

Gemäß Art144 B-VG steht es dem einfachen Gesetzgeber - anders als nach Art131 Abs2 B-VG für den Verwaltungsgerichtshof - nicht frei, staatliche Organe mit der Prozesslegitimation auszustatten, Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen objektiver Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof mittels Beschwerde anzufechten.

Dass der Gesetzgeber die Wahrnehmung aufgabenbezogener öffentlicher Interessen und die Einhaltung von Rechtsvorschriften, also die Gewährleistung der objektiven Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zum subjektiven Recht von Staatsorganen erklärt, beseitigt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation staatlicher Organe vor dem Verfassungsgerichtshof keineswegs.

Dass es sich bei den durch §19 Abs3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handelt, ergibt sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte dienen nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern sind zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt.

Bei den vom Landeshauptmann von Salzburg auch im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich gerade nicht um rechtlich geschützte (private) Interessen, sondern um öffentliche Aufgaben, also um Kompetenzen.

Aus europarechtlichen Vorschriften, wie insbesondere der UVP-RL 85/337/EWG, ABl 1985 L 175, S 40 (idF der ÄnderungsRL 97/11/EG, ABl 1997 L 73, S 5), ist keinesfalls abzuleiten, "daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte."

Keineswegs kann ferner aus dem Sbg LandesumweltanwaltschaftsG abgeleitet werden, dass die Sbg Landesumweltanwaltschaft "auch privaten Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner zu dienen bestimmt" ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sbg Landesumweltanwaltschaft gemäß §2 Abs1 Sbg LandesumweltanwaltschaftsG eine Einrichtung "mit eigener Rechtspersönlichkeit" ist. Eine derartige Rechtspersönlichkeit ist nämlich immer nur so weit eingeräumt, als die Einrichtung Träger von Rechten und Pflichten ist. Die gesetzliche Zuweisung, also die speziell durch das öffentliche Recht bewirkte Übertragung von Aufgaben (Befugnissen, Verbandskompetenzen) begründet indes keine subjektiven Rechte.

Sbg Landesumweltanwaltschaft Amtspartei iSd §8 Abs4 Sbg LandesumweltanwaltschaftsG (Amtsbeschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof).

Im Übrigen deckt der Verwaltungsgerichtshof den hier vom Gesetzgeber angestrebten Schutz öffentlicher (Umwelt)Interessen im Rahmen seiner Kompetenz nach Art131 Abs2 B-VG vollständig ab.
Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
Sbg GdO 1994 §44 Abs4
UVP-G 2000 §23a, §24 Abs3
Rechtssatz
Die auf die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichteten Beschlüsse der Gemeindevorstehungen der Gemeinden Zederhaus und Flachau wurden erst am , also nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.

Gleiches gilt für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben in ihrer Sitzung am . Hier kommt noch hinzu, dass die Gemeindevertretung nicht das für die Willensbildung zuständige Organ ist. Dass ein Fall des §44 Abs4 Sbg GdO 1994 (Beschlussunfähigkeit der Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern) vorlag, wird nicht behauptet und ist aus dem Sitzungsprotokoll auch nicht ersichtlich.

(Entscheidung über die namens der Gemeinde Hüttau und der Sbg Landesumweltanwaltschaft erhobene Beschwerde erfolgt gesondert).

Entscheidungstext

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung staatlicher Organe (Landeshauptmann und Landesumweltanwaltschaft) zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung von Interessen des Umweltschutzes oder sonstiger von ihnen wahrzunehmender öffentlicher Interessen wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems; Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof; Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof; Parteistellung einer bestimmten Interessentengruppe auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Spruch

I. Die Beschwerde wird in Ansehung der Sbg.

Landesumweltanwaltschaft zur Gänze und in Ansehung der Gemeinde Hüttau, soweit sich diese (auch) gegen die Feststellung wendet, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.

II. Soweit die von der Gemeinde Hüttau erhobene Beschwerde sich gegen den ersten Spruchteil (Zurückweisung u.a. ihres Feststellungsantrages gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung) richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom die Anträge der Gemeinden St. Michael im Lungau, Rennweg, Hüttau und Eben gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung zurück und stellte auf Grund der Anträge der Standortgemeinden Flachau und Zederhaus, der mitwirkenden Behörden (Landesregierung Salzburg, Landeshauptmann von Salzburg und Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) sowie der "Umweltanwaltschaft Salzburg" (richtig: Salzburger Landesumweltanwaltschaft; vgl. §2 des LandesumweltanwaltschaftsG, LGBl. für das Land Salzburg 67/1998 idF LGBl. 46/2001) gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2. Gegen diesen Bescheid (und zwar undifferenziert gegen beide Spruchteile) wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, von den Gemeinden Zederhaus, Flachau, Eben und Hüttau sowie der Sbg. Landesumweltanwaltschaft erhobene Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §40 Abs1 UVP-G 2000 idF BGBl. I 50/2002, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.

4. Mit Beschluss vom , B481/03-9, wies der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde insoweit zurück, als sie von den Gemeinden Zederhaus, Flachau und Eben erhoben wurde, weil deren Beschwerde kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss der hiefür zuständigen Gemeindevorstehung zugrunde lag.

Demgegenüber hat die Gemeindevorstehung der Gemeinde Hüttau zeitgerecht die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beschlossen.

5. a) Unter anderem aus Anlass einer anderen von der Sbg. Landesumweltanwaltschaft erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 zweiter Satz UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 ein.

Diese Bestimmung ermächtigt bei geplanten, in den §§23a und 23b näher umschriebenen Vorhaben (betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) die Standortgemeinde, die so genannten mitwirkenden Behörden und den "Umweltanwalt" beim Bundesminister die Feststellung zu beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und räumt diesen Parteistellung "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz", d.h. mit der Berechtigung ein, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. "Umweltanwalt" ist nach der Legaldefinition des §2 Abs4 UVP-G 2000 "ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen".

Mit Erkenntnis vom , G4-6/04, hob er diese Wortfolge als verfassungswidrig auf.

b) Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleich zu halten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren hat am begonnen. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleich zu halten.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat daher die Zulässigkeit der von der Sbg. Landesumweltanwaltschaft und der Gemeinde Hüttau erhobenen Beschwerde anhand der durch das Erkenntnis G4-6/04 bereinigten Rechtslage zu beurteilen:

a) Dabei erweist sich die Beschwerde der Sbg. Landesumweltanwaltschaft zur Gänze als unzulässig, weil es dieser nach Aufhebung der u.a. die Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes normierenden Wortfolge in §24 Abs3 UVP-G 2000 an der Ermächtigung zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mangelt (vgl. dazu ).

b) Anders verhält es sich insofern mit der Beschwerdelegitimation der Gemeinde Hüttau, da für Gemeinden von Verfassungs wegen eine Beschwerdebefugnis in, den eigenen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten vorgesehen ist (Art119a Abs9 B-VG). Dennoch ist ihre Beschwerde insofern als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich (auch) gegen die (im zweiten Spruchteil getroffene) Feststellung richtet, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen ist, und zwar aus folgendem Grund:

Legitimiert, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art144 B-VG Beschwerde zu führen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt sein kann (VfSlg. 5712/1968, 12.087/1989, 15.044/1997).

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auf Grund von Anträgen der (Standort-)Gemeinden Flachau und Zederhaus, mehrerer mitwirkender Behörden und der Sbg. Landesumweltanwaltschaft getroffen, nicht aber auf Antrag der Gemeinde Hüttau. Deren Antrag wurde vielmehr im ersten Teil des Spruches mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Da sohin die Sachentscheidung der negativen Feststellung nicht über Antrag der Gemeinde Hüttau erging, konnte sie der Gemeinde Hüttau gegenüber auch keine Rechtswirkung äußern. Dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides berührt demnach die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gemeinde Hüttau nicht. Da dies aber Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG ist, erweist sich die von der Gemeinde Hüttau erhobene Beschwerde im eingangs erwähnten Umfang als unzulässig und ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

7. Im Übrigen, also insoweit die Beschwerde die Aufhebung des den Antrag unter anderem der Gemeinde Hüttau zurückweisenden Spruchpunktes begehrt, wird die Beschwerdebehandlung abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; ersteres freilich nur mit Blick auf jenen Teil des Bescheides, zu dessen Anfechtung der Gemeinde Hüttau jedoch die Legitimation fehlt [s. oben Pkt. 6.b)], letzteres wegen Anwendung eines vermeintlich verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §40 Abs1 UVP-G 2000. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs1 UVP-G 2000 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschrift des Art11 Abs7 B-VG, die nicht für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Art10 Abs1 Z9 B-VG gilt, die behauptete Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof insoweit von einer Behandlung der Beschwerde ab und tritt sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von (Standort)Gemeinden betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Tauerntunnel mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zuständigen Gemeindevorstehung

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Gemeinden Zederhaus, Flachau und Eben erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom die Anträge der Gemeinden St. Michael im Lungau, Rennweg, Hüttau und Eben gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung zurück und stellte auf Grund der Anträge der Standortgemeinden Flachau und Zederhaus, der mitwirkenden Behörden (Landesregierung Salzburg, Landeshauptmann von Salzburg und der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) sowie der "Umweltanwaltschaft Salzburg" (richtig: Salzburger Landesumweltanwaltschaft; vgl. §2 des LandesumweltanwaltschaftsG, LGBl. für das Land Salzburg 67/1998 idF LGBl. 46/2001) gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, von den Gemeinden Zederhaus, Flachau, Eben und Hüttau sowie der Salzburger Landesumweltanwaltschaft erhobene Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §40 Abs1 UVP-G 2000 idF BGBl. I 50/2002, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Die Beschwerde der Gemeinden Zederhaus, Flachau und Eben erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:

1. Gemäß §34 Abs6 Z7 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994), LGBl. 107/1994 idF LGBl. 13/2002, ist die Gemeindevorstehung (§34 Abs1 leg.cit.) das für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zuständige Organ. Ist jedoch die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung (§§19 ff.) für die betreffende Angelegenheit (§44 Abs4 GdO 1994).

2. Aus der Beschwerde ging nicht hervor, ob ihre durch einen betrauten Rechtsanwalt erfolgte Einbringung auf entsprechenden Beschlüssen der Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde beruhte. Die Gemeinden wurden deshalb vom Verfassungsgerichtshof gemäß §18 VfGG aufgefordert, den Nachweis der Beschlussfassung (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der jeweiligen Gemeindevorstehung) innerhalb von zwei Wochen zu erbringen.

Innerhalb dieser Frist wurde von den beschwerdeführenden Gemeinden je ein Auszug aus dem Protokoll jener Sitzung der Gemeindevorstehung bzw. - im Falle der Gemeinde Eben - der Gemeindevertretung vorgelegt, in der in dieser Angelegenheit die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde beschlossen wurde. Die entsprechenden Sitzungen fanden am (Gemeinden Zederhaus und Flachau), am (Gemeinde Eben) und am (Gemeinde Hüttau) statt.

3. Den Beschwerdeangaben zufolge wurde der angefochtene Bescheid den (Rechtsvertretern der) beschwerdeführenden Gemeinden am zugestellt. Die Beschwerde wurde am , also innerhalb der (6-wöchigen) Beschwerdefrist, die am endete, zur Post gegeben.

Wie oben (Pkt. II.2.) ausgeführt, wurden demgegenüber die auf die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichteten Beschlüsse der Gemeindevorstehungen der Gemeinden Zederhaus und Flachau erst am , also nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.

Gleiches gilt für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben in ihrer Sitzung am . Hier kommt noch hinzu, dass die Gemeindevertretung nicht das für die Willensbildung zuständige Organ ist. Dass ein Fall des §44 Abs4 GdO 1994 (vgl. Pkt. II.1.) vorlag, wird nicht behauptet und ist aus dem Sitzungsprotokoll auch nicht ersichtlich.

4. Da somit der Beschwerde in Ansehung der Gemeinden Zederhaus, Flachau und Eben kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss der hiefür zuständigen Gemeindevorstehungen zugrunde liegt, war deren Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.792/1994 mwN, 14.583/1996 und 15.848/2000).

Über die namens der Gemeinde Hüttau (zur Rechtzeitigkeit der Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung s. Pkt. II.2. und 3.) und der Salzburger Landesumweltanwaltschaft erhobenen Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z2 und Z3, Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
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B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Allg
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Richtlinie des Rates vom . 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Sbg LandesumweltanwaltschaftsG §1, §2, §7, §8
UVP-G 2000 §19 Abs3, §24 Abs3
Sammlungsnummer
17233
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz,
Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verwaltungsgerichtshof
Zuständigkeit, Amtspartei, Parteistellung Umweltschutz, VfGH /
Anlaßverfahren, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, VfGH /
Prüfungsumfang, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Anlaßfall
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2004:B481.2003
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-84304