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ASoK 5, Mai 2002, Seite 175

OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit

Ein Einkaufsleiter, der entgegen der ausdrücklichen Weisung, Waren grundsätzlich nur gegen Lieferschein zu beziehen, sich selbst oder Mitarbeitern unter Ausnützung der günstigen Zahlungskonditionen des Arbeitgebers durch Jahre immer wieder Waren gegen Barzahlung liefern lässt und damit den bei einer Betriebsprüfung entstehenden Verdacht auslöst, dass der Arbeitgeber Waren bezogen hat, die in den Geschäftsbüchern nicht aufschienen, wodurch der Verdacht hätte entstehen können, dass der Arbeitgeber Material „schwarz" verwendet hätte, verwirklicht dadurch den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 27 Z 1 AngG. - (§ 27 Z 1 AngG)

„Dieser rechtlichen Beurteilung mag der Beklagte auch in der Revision nichts stichhaltiges entgegen zu halten. Er hat nicht nur einen ‚Formfehler' begangen, sondern ist eindeutig weisungswidrig vorgegangen und hat durch sein ‚geschicktes' Vorgehen bewirkt, dass der beklagten Partei vorerst nichts auffallen konnte, hat aber diese durch die weisungswidrige Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebsprüfung den nicht von der Hand zu weisenden Verdacht der Durchführung von Schwarzarbeiten ausgesetzt. Dass der Kläger die günstigen Konditionen auch Mitarbeitern zukommen ließ,...

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