VfGH 28.09.1999, B4/99
VfGH 28.09.1999, B4/99
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Keine Folge, da die Antragstellerin keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat und überdies nicht hinreichend dargetan hat, warum - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß §160 Krnt LandesabgabenO - mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vorschreibung von Abgaben für im Bundesland Kärnten verbreitete Massensendungen nach dem Krnt AnzeigenabgabeG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | ****** |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1999:B1214.1999 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-84165