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Unterschiedliche Pensions-Beitragssätze im GSVG und im FSVG nicht verfassungswidrig
• Unterschiedliche Pensions-Beitragssätze im GSVG und im FSVG nicht verfassungswidrig (§ 8 FSVG)
G 217, 218/01; Artikel dazu von Esther Petridis in diesem Heft, Seite 143 f.
Der VfGH hält die unterschiedlichen Beitragssätze für nach dem FSVG versicherte Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte) und GSVG-Pflichtversicherte, die praktisch demselben Leistungsrecht unterliegen, für sachlich gerechtfertigt. Begründet wurde dies u. a. mit historisch höheren Unterschieden der Versicherungsbeiträge und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.