VfGH 29.09.1976, B375/75
VfGH 29.09.1976, B375/75
Rechtssatz
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Rechtssatz | Keine willkürliche Verweigerung der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß im Zweifelsfalle den Anträgen einer Partei, die sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt; wenn der Partei durch eine solche Deutung eine Sachentscheidung verweigert wird, wird sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. Slg. 3438/1958, 3517/1959, 6156/1970 und 7684/1975) . Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die bel. Beh. hat nicht etwa den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und dadurch eine Sachentscheidung verweigert, sondern sie hat über diesen Antrag meritorisch entschieden und diesen abgewiesen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 7865 |
Schlagworte | Verwaltungsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Gleichheitsrecht Bescheid keine Willkür Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1976:B375.1976 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-84116