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ASoK 5, Mai 2002, Seite 143

VfGH: § 8 FSVG 1 ist auch heute noch verfassungskonform

Umfassende Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des G 217, 218/01

Mag. Esther Petridis

Die mit Spannung erwartete Entscheidung ist gefallen. Im Erk. vom , G 217, 218/01, hat der VfGH mit Hinweisen auf seine Vorjudikaturausgesprochen, dass gegen den Unterschied in den Beitragssätzen nach dem GSVG (15 %) und FSVG (20 %) aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch heute keine Bedenken bestehen. Damit steht fest, dass die generelle Einbeziehung der neuen Selbständigen in das GSVGim Kontext mit dem Erk. des VfGH zu § 27 GSVGfür die vorliegende Entscheidung des VfGH ohne Relevanz geblieben ist. Eine Darstellung der Entscheidungsgründe des VfGH, Auseinandersetzung und Schlussfolgerungen sollen Gegenstand dieses Beitrages sein.

Der VfGH hat im vorliegenden Erk. ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des GSVG sowie des FSVG mehrere Gründe für die Festlegung einer unterschiedlichen Beitragshöhe im Jahre 1979 maßgebend waren. Diese Gründe würden - abgesehen vom Grund des unterschiedlichen Leistungsrechtes - auch heute noch im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Beitragssätze von Bedeutung sein, wobei nicht außer Acht zu lassen sei, dass sich die Beitragssatzdifferenz zwischen dem GSVG und FSVG seit dem Jahre 1979 erheblich verringert hat. Im Folgenden soll n...

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