VfGH 23.06.1970, B357/69
VfGH 23.06.1970, B357/69
Rechtssatz
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Normen | Einkommensteuergesetz 1988 §3, EStG 1953 §3 Abs1 Z29 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1953 §19 Abs1 Z1 Einkommensteuergesetz 1988 §27, EStG 1953 §27 Abs2 Einkommensteuergesetz 1988 §31, EStG 1953 §31 Abs4 lita Einkommensteuergesetz 1988 §46, EStG 1953 §46 Abs3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 §2, FamLAG §2 Abs5 |
Rechtssatz | Zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit nach {Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2, § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz} FLAG 1967 und §§ 27 Abs. 2, 31 Abs. 4 lit. a und 46 Abs. 3 EStG.Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerlicher Begünstigungen im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen handelt, die - außer im Fall eines Exzesses - selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970) . Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz aber gebunden, die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Würde eine solche Abgrenzung nach sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen, dann läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (vgl. Slg. 5316/1966, 5854/1968) . Auch die Art der Regelung ist einer Prüfung am Gleichheitssatz zugänglich; sie darf in sich nicht unsachlich sein (vgl. z. B. Slg. 5513/1967, 6152/1970) . Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1953 und 1967. Mahlzeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, gehören zu den Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis i. S. des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1953 und EStG 1967. Der Gesetzgeber knüpft nun die steuerliche Begünstigung von freien oder verbilligten Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig gewährt, an die Voraussetzung, daß die Arbeitnehmer nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind. Es wird also zwischen Dienstverhältnissen, mit denen die Aufnahme des Arbeitnehmers in den Haushalt des Arbeitgebers verbunden ist, und anderen Dienstverhältnissen unterschieden. Eine solche Unterscheidung ist sachlich durchaus begründet. Die Besonderheiten von Dienstverhältnissen, bei denen eine Aufnahme des Arbeitnehmers in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers stattfindet, gegenüber anderen Dienstverhältnissen kommen sinnfällig zum Ausdruck im Hausgehilfengesetz und Hausangestelltengesetz, BGBl. 235/1962 (Fassung BGBl. 104/1965, 94/1969 und 462/1969) ; so ergeben sich Unterschiede bei der Lohnregelung, insbesondere auch hinsichtlich der Abgeltung von Sachleistungen, aber auch bei der Arbeitszeit, insbesondere auch hinsichtlich der Freizeit für Postensuche. Da der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nur gebunden ist, Differenzierungen zu vermeiden, die nicht aus Verschiedenheiten im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (vgl. Slg. 2956/1956, 4279/1962, 4986/1965, 5319/1966, 5822/1968) , ist er nicht verhalten, die Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind, gleich zu regeln, wie in Fällen, in denen eine solche Aufnahme in den Haushalt nicht gegeben ist. Die vom Gesetzgeber im § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1953 und EStG 1967 geschaffene Begünstigung kann aus rechtspolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden. Es sei beispielsweise erwähnt, daß die freiwillige Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer in der Regel zu einer Konzentration der Arbeitszeit führen wird, weil die für die Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Freizeit verkürzt werden kann; die Förderung einer solchen Arbeitskonzentration als Ziel des Gesetzgebers ist eine durchaus sachliche Begründung für die getroffene Differenzierung. Dazu kommt auch, daß durch die genannte steuerliche Begünstigung der sonst mit der Besteuerung der vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährten Mahlzeiten verbundene Verwaltungsaufwand erspart wird (der insbesondere bei der Verpflegung bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern mit der individuellen Feststellung des dem einzelnen Arbeitnehmer zukommenden Vorteiles verbunden sein kann) ; das Bestreben, einen solchen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, vermag die sachliche Rechtfertigung der getroffenen Regelung zu unterstützen (vgl. Slg. 4289/1962, 4930/1965, 5798/1968) . |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | Einkommensteuergesetz 1988 §3, EStG 1953 §3 Abs1 Z29 Einkommensteuergesetz 1988 §19, EStG 1953 §19 Abs1 Z1 Einkommensteuergesetz 1988 §27, EStG 1953 §27 Abs2 Einkommensteuergesetz 1988 §31, EStG 1953 §31 Abs4 lita Einkommensteuergesetz 1988 §46, EStG 1953 §46 Abs3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 §2, FamLAG §2 Abs5 |
Sammlungsnummer | 6204 |
Schlagworte | Familienlastenausgleich Einkommensteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1970:B357.1970 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-84085