VfGH 27.09.1969, B34/69
VfGH 27.09.1969, B34/69
Rechtssatz
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Normen | MG §24 MG §36 Abs1 MG §36 Abs3 MG §36 Abs4 MG §37 Abs1 |
Rechtssatz | Gemäß § 36 Abs. 1 Mietengesetz kann ein Verfahren nach § 24 MietG in bestimmten Gemeinden nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Nach § 36 Abs. 3 MietG hat die Gemeinde auf Antrag eine Entscheidung zu fällen. Die Entscheidung der Gemeinde kann gemäß § 36 Abs. 4 MietG durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Einer Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, räumt § 37 Abs. 1 MietG das Recht ein, die Sache binnen 14 Tagen bei Gericht anhängig zu machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Aus der geschilderten Rechtslage ergibt sich, daß jedenfalls gegen eine Sachentscheidung der Gemeinde, die einen der im § 24 MietG angeführten Gegenstände betrifft, ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Berichtigungsbescheide der Gemeinde können durch kein Rechtsmittel an die Verwaltungsbehörde angefochten werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | MG §24 MG §36 Abs1 MG §36 Abs3 MG §36 Abs4 MG §37 Abs1 |
Sammlungsnummer | 6027 |
Schlagworte | Mietengesetz |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1969:B34.1969 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-84040