VfGH 26.06.1970, B334/69
VfGH 26.06.1970, B334/69
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Der wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO bestrafte Zweitbf. ist handelsrechtlich bestellter Geschäftsführer und gewerberechtlich bestellter Stellvertreter (Geschäftsführer) der Erstbfin. Die Bestrafung des Zweitbf. ist in seiner Eigenschaft "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der Erstbfin. erfolgt. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß diese Bestrafung auf Grund der Bestimmungen des § 9 VStG 1950 erfolgt ist. Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 9 VStG 1950 zugrunde: Verwaltungsübertretungen, die in der Nichterfüllung einer eine juristische Person treffenden Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht bestehen, werden gegenüber den dort genannten Organen oder verantwortlichen Vertretern geahndet. Die demgemäß erfolgte Bestrafung eines für eine juristische Person i. S. des § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen Organes oder Vertreters steht somit in rechtlichem Zusammenhang mit der der juristischen Person zuzurechnenden Pflichtverletzung. Für Maßnahmen nach § 152 GewO ist das Vorliegen eines Straferkenntnisses ein Sachverhaltselement. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. das gegen den Zweitbf. als Organ der Erstbfin. erlassene Straferkenntnis einer Maßnahme nach {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 152, § 152 GewO} gegen die Erstbfin. zugrunde legt. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 6226 |
Schlagworte | Gewerbeordnung 1859 |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1970:B334.1970 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-84030