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Kündigung wegen unwahrer Angaben über Vorstrafe
• Kündigung wegen unwahrer Angaben über Vorstrafe (§ 105 ArbVG)
8 Ob A 123/01 y, ARD 5290/10/2002
Ein Bewerber darf die Frage nach Vorstrafen in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht in einer Art „Selbsthilfe", weil er befürchtet, ansonsten nicht eingestellt zu werden, wissentlich unwahr beantworten. Unwahre Angaben können das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören, sodass eine Kündigung allein aus diesem Motiv gemäß § 879 ABGB nicht sittenwidrig ist.
Fragen nach Vorstrafen sind zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lässt.