VfGH 17.06.1931, B3/31
VfGH 17.06.1931, B3/31
Rechtssatz
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Norm | |
Rechtssatz | Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wertzuwachsabgabe Wien, LGBl. Nr. 48/1928 (im besonderen keine Gleichartigkeit mit Bundesabgaben) . Daß entgeltliche Übertragungen beweglicher Sachen nicht der Wertzuwachsabgabe unterliegen, verletzt in keiner Weise den Gleichheitsgrundsatz; denn bei der verschiedenen Behandlung beweglicher und unbeweglicher Sachen sind eben nicht subjektive, in der Person der Bundesbürger gelegene Unterschiede, sondern objektive Merkmale maßgebend. Für den Bereich der Vollziehung kann der Gleichheitsgrundsatz nur so ausgelegt werden, daß bestehende Gesetze auf alle Bundesbürger gleich angewendet werden. Unterschiede, die in der Person von Bundesbürgern gelegen sind, also subjektive Momente und Gesichtspunkte, sollen in der Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden. Dagegen bezieht sich das Verbot der ungleichmäßigen Behandlung der Staatsbürger durch die Gesetzgebung nicht auf jene objektiven Momente, die in einer für alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Standesverhältnisse gleichmäßig wirkenden Weise als Maß für eine Differenzierung genommen werden. Die formale Voraussetzung der Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird (§ 15 Abs. 1 VerfGG 1930) , wird auch durch das Vorbringen, daß verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden seien, erfüllt. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | 1396 |
Schlagworte | Wertzuwachsabgabe Wien Gleichheitsrecht Bescheid Gesetz Abgaben Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Beschwerde |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1931:B3.1931 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-83935