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ASoK 4, April 2002, Seite 116

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

1. Durch die vom Arbeitnehmer als Filialleiter vorgenommene Rücknahme von nicht beim Arbeitgeber gekauften Waren gegen Barzahlung im Wert von 63.640 S ohne die erforderliche Zustimmung des Rayonleiters wird der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. 27 Z 1 AngG verwirklicht.

2. Durch die mehrmalige Annahme ausdrücklich untersagter Geschenke von Kunden und Lieferanten in der Größenordnung von mehreren tausend Schilling wird sowohl der Tatbestand des § 27 Z 1, 3. Tatbestand als auch der des § 27 Z 1, 2. Tatbestand AngG (Annahme unberechtigter Vorteile von Dritten) verwirklicht. - (§ 27 Z 1 AngG)

„Der Kläger schuf durch die Annahme von Vorteilen ohne Wissen und gegen den in einer Sondermitteilung ausdrücklich erklärten Willen des Arbeitgebers eine zweifelhafte Situation, die durch die klare und strikte Anweisung des Arbeitgebers gerade verhindert werden sollte. Dass der Kläger die Geschenke letztlich nicht für sich, sondern für Filialzwecke (z. B. Weihnachtsdekoration) verwendete und auch in Zukunft für Filialzwecke verwenden wollte, beseitigt diese zweifelhafte Situation nicht, zumal die tatsächliche Verwendung der zugeflossenen Gelder nichts an dem (bei Einhaltung des Verbots der Geschen...

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