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OGH: Austritt von AN
• 1. Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, sind im Hinblick auf die §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig.
• 2. Dass die Arbeitnehmerin die Gehaltszahlungen jeweils am 10. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen habe, ohne urgiert zu haben, ändert nichts daran, dass ihre Forderung nach nunmehr pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt war.
• 3. Reagiert der Arbeitgeber in dieser Situation auf die Forderung des Arbeitnehmers und pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, auch in Zukunft nicht bei Fälligkeit zu zahlen, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des § 26 Z 2 AngG, ohne dass der Arbeitnehmer abwarten müsste, ob die Ankündigung des Arbeitgebers auch verwirklicht wird.
• 4. Eine Verwirkung des Austrittsrechtes ist nicht eingetreten. Dass die Arbeitnehmerin die verspäteten Gehaltszahlungen jahrelang hingenommen hat, hat nur zur Folge, dass sie den Arbeitgeber vor einem Austritt wegen dieser verspäteten Zahlungen warnen und ihm Gelegenheit geb...