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VfGH 02.09.1996, B2579/96

VfGH 02.09.1996, B2579/96

Rechtssatz


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Norm
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
Rechtssatz
Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Irak.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Außerdem könnte es sich im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof noch erweisen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig (gewesen) sei.

(ebenso: B2607/96, B v ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
******
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1996:B2579.1996
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-83819