VfGH 02.09.1996, B2579/96
VfGH 02.09.1996, B2579/96
Rechtssatz
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Norm | VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei |
Rechtssatz | Folge Interessenabwägung Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Irak. Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Außerdem könnte es sich im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof noch erweisen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig (gewesen) sei. (ebenso: B2607/96, B v ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | ****** |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1996:B2579.1996 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-83819