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VfGH 23.02.1998, B2402/97

VfGH 23.02.1998, B2402/97

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990
ZustellG §7
Rechtssatz
Nach Art10 Abs2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990, ist eine unmittelbare Zustellung durch die Post ua bei solchen Bescheiden unzulässig, die eine Person zur militärischen Dienstleistung heranziehen. Der - auch vom Bundesminister für Landesverteidigung nicht bestrittene - Verstoß gegen diese Vorschrift ist kein bloßer Zustellmangel, der nach §7 ZustellG heilen kann - VwGH in B v , Z97/11/0274.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an.

Entscheidungstext

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich vom , mit der der Beschwerdeführer in Abänderung eines Einberufungsbefehls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als eingeschriebener Brief durch die Post an seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am habe der Beschwerdeführer die Sendung am behoben.

II.1. Der Beschwerdeführer hat diese Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, welcher die an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluß vom , Zl. 97/11/0274, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß das angefochtene Schreiben der belangten Behörde mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen entfalte. Nach Art10 Abs2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 526/1990, sei eine unmittelbare Zustellung durch die Post nämlich u.a. bei solchen Bescheiden unzulässig, die eine Person zur militärischen Dienstleistung heranziehen. Der - auch vom Bundesminister für Landesverteidigung nicht bestrittene - Verstoß gegen diese Vorschrift sei kein bloßer Zustellmangel, der nach §7 ZustellG heilen könne. Ein Bescheid, gegen den nach Art131 Abs1 Z1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte, liege demnach mangels rechtswirksamer Erlassung nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an, die auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß der vorliegenden Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand fehlt (s.a.

VfSlg. 11725/1988; 13850/1994 und 14289/1995). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Der begehrte Zuspruch von Verfahrenskosten kam mangels der Voraussetzungen des §88 VerfGG nicht in Betracht.

III.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990
ZustellG §7
Sammlungsnummer
15072
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Rechtshilfe
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1998:B2402.1997
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-83780