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OGH: Verschwiegenheit
• 1. Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt ganz allgemein, dass er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.
• 2. Der Sanktion des § 11 Abs. 1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt.
• 3. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber gemäß § 11 Abs. 2 UWG jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse während des Dienstverhältnisses durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und nach Ende des Dienstverhältnisses diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder anderen mitteilt.
• 4. Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer kann dann nach § 1 UWG geahndet werden, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen du...