VfGH 26.09.1969, B213/68
VfGH 26.09.1969, B213/68
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Keine Bedenken gegen § 17 Z 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG 1955) im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG}. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, daß die einfache Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung von Bescheiden absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt. Dies geht aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} hervor. Gegen eine Regelung, gemäß der es ganz in die Hand der Finanzbehörde gelegt ist, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht. Steuerbarer Vorgang ist der Rechtsvorgang, der dem Erwerb zugrunde liegt. Es ist nicht einzusehen, warum es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen sollte, wenn bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beide Vertragsteile, so wie es {Grunderwerbsteuergesetz 1955 § 17, § 17 Z 4 GrEStG 1955} vorschreibt, als Steuerschuldner in Betracht gezogen werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 6013 |
Schlagworte | Grunderwerbsteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1969:B213.1969 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-83690