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VfGH 01.03.1975, B211/74

VfGH 01.03.1975, B211/74

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Keine willkürliche Anwendung des § 2 Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz und des § 2 Anmeldegesetz. Die Ansicht, eine Vertreibung i. S. des § 4 Abs. 1 des AnmeldeG sei nur dann anzunehmen, wenn in erster Linie gegen die betreffende Person gerichtete staatliche Maßnahmen das Verlassen des Heimatlandes bewirkt haben, ist vertretbar.

Sicherlich gehört zu den nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} rezeptierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts auch der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") . Diese Rechtsregel gewährleistet aber kein subjektives Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} mit Erfolg angefochten werden könnte.

Sie stellt allenfalls einen Grundsatz zur Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen auf (vgl. Zl. 535/58 und 20. Feber 1964, Zl. 493/63) .

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
7478
Schlagworte
Umsiedler und Vertriebene Entschädigung Gleichheitsrecht Bescheid keine Willkür Völkerrecht
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1975:B211.1975
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-83681