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VfGH 08.03.1972, B210/71

VfGH 08.03.1972, B210/71

Rechtssatz


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Norm
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot (unter Hinweis auf Slg. 5477/1967) .

Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 3 GrEStG. Aus der Bodenwertabgabegesetznovelle BGBl. 4/1962 (und den Gesetzesmaterialien hiezu) ergibt sich nicht zwingend, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des Wortes "überwiegend" eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes beabsichtigt hat, noch muß aus dem Umstand, daß in der GrEStGNov. 1962, BGBl. 225/1962, die von den Initianten vorgeschlagene Einfügung des Wortes "schließlich" vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden ist, geschlossen werden, damit sei eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes nicht beabsichtigt worden. Selbst wenn der Bf. mit seinen Ausführungen recht hätte, kommt die von der bel. Beh. im Anschluß an die Rechtsprechung des VwGH vorgenommene Auslegung, wonach unter dem Begriff der "statutenmäßigen Aufgabe" die statutenmäßige Hauptaufgabe zu verstehen sei, auch unter Berücksichtigung der BodenwertabgabeGNov. und der GrEStGNov. 1962 nicht einer Gesetzlosigkeit gleich. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner in den Erk. Slg. 6079/1969 und 6588/1971 (hier unter Anführung der Rechtsprechung des VwGH) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
6670
Schlagworte
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1972:B210.1972
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-83677