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ASoK 2, Februar 2002, Seite 53

Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

Aus dem Durchführungserlass zum KBGG

1. Zuverdienstgrenze

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG i. V. m. § 8 KBGG ist eine Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld (KBG), dass der Grenzbetrag von 14.600 € im Anspruchsjahr nicht überschritten wird. Die in § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG geregelte Zuverdienstgrenze stellt auf den „maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte" ab. Es wird dabei grundsätzlich von den Einkünften gemäß dem EStG ausgegangen.

2. Gesamtbetrag der Einkünfte

2.1 Als Gesamtbetrag der Einkünfte gilt die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG. Es handelt sich dabei um

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

- Einkünfte aus Kapitalvermögen

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

- sonstige Einkünfte.

2.2 Verluste, die aus einzelnen Einkunftsarten entstehen, sind von dieser Summe abzuziehen. Dies gilt allerdings nicht für Verluste, die nicht ausgleichsfähig sind (z. B. Verluste i. S. d. § 2 Abs. 2 a EStG; siehe weiters Rz. 178 EStR 2000). Hingegen sind derartige (nicht ausgleichsfähige) Verluste, die in früheren Jahren entstanden sind und im Anspruchsjahr mit positiven Einkünften verrechnet werden (z. B. Verrechnung nach § 2 Abs. 2 a EStG), im Anspruchsjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzieh...

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