VfGH 13.12.1973, B197/73
VfGH 13.12.1973, B197/73
Rechtssatz
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Norm | |
Rechtssatz | Denkmögliche Auslegung des § 33 TP 5 Abs. 1 und 3 im Zusammenhalt mit § 26; es ist denkmöglich, Abs. 3 als eine bloße Bewertungsregel anzusehen, der ausschließlich die Aufgabe zukommt, eine Leistung von unbestimmter Dauer abweichend von § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (demzufolge solche Leistungen - abgesehen von hier zu vernachlässigenden Ausnahmefällen - mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten sind) niedriger zu bewerten und daß daher Vergütungen, die nicht unter" Jahresentgelt "fallen, bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | 7239 |
Schlagworte | |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1973:B197.1973 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-83596