VfGH 02.03.1962, B189/61
VfGH 02.03.1962, B189/61
Rechtssatz
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Rechtssatz | Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen einen Gebührenbescheid, der an die Bf. nicht ergangen ist, ist nicht gegeben. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Bf. ebenfalls als Gebührenschuldner in Anspruch genommen hätten werden können. Selbstverständlich stünde es ihnen frei, einen solchen Bescheid zu bekämpfen. Durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides werden sie in ihren Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 4129 |
Schlagworte | Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Legitimation zur Beschwerdeführung und Prozeßfähigkeit |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1962:B189.1962 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-83563