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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 31

OGH: KV Expeditarbeiter etc.

1. § 6 des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger ist dahin gehend zu interpretieren, dass die darin enthaltene Regelung über die Honorierung der Sonntagsarbeit durch die Ziffer 2 und 10 für die jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppen im Sinne der Verschiebung des als Sonntagsarbeit zu wertenden Zeitraums bzw. durch Normierung eines zusätzlichen Zuschlags von 25% ergänzt bzw. modifiziert wird.

2. Bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigte Arbeitnehmer haben daher für die Arbeit von Sonntag 20.00 Uhr bis Montag 2.00 Uhr zusätzlich zum Nachtzuschlag gemäß § 4 Z 3 Kollektivvertrag einen Anspruch auf einen 100%igen Sonntagszuschlag sowie auf sechs Stunden bezahlter Freizeit.

3. Arbeitnehmer, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die sonntags keine Zeitung herausbringen, haben hingegen für die Arbeitszeit zwischen Sonntag 20.00 und Sonntag 24.00 Uhr Anspruch auf einen Zuschlag von 125% + 4 Stunden bezahlter Freizeit, während für die Zeit von Montag 00.00 bis Montag 02.00 Uhr kein weiterer Zuschlag gebührt. - (§ 6 des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Aust...

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