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OGH: KV Expeditarbeiter etc.
• 1. § 6 des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger ist dahin gehend zu interpretieren, dass die darin enthaltene Regelung über die Honorierung der Sonntagsarbeit durch die Ziffer 2 und 10 für die jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppen im Sinne der Verschiebung des als Sonntagsarbeit zu wertenden Zeitraums bzw. durch Normierung eines zusätzlichen Zuschlags von 25% ergänzt bzw. modifiziert wird.
• 2. Bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigte Arbeitnehmer haben daher für die Arbeit von Sonntag 20.00 Uhr bis Montag 2.00 Uhr zusätzlich zum Nachtzuschlag gemäß § 4 Z 3 Kollektivvertrag einen Anspruch auf einen 100%igen Sonntagszuschlag sowie auf sechs Stunden bezahlter Freizeit.
• 3. Arbeitnehmer, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die sonntags keine Zeitung herausbringen, haben hingegen für die Arbeitszeit zwischen Sonntag 20.00 und Sonntag 24.00 Uhr Anspruch auf einen Zuschlag von 125% + 4 Stunden bezahlter Freizeit, während für die Zeit von Montag 00.00 bis Montag 02.00 Uhr kein weiterer Zuschlag gebührt. - (§ 6 des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Aust...