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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 31

VwGH: Arbeitslostenversicherung

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert u. a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

3. Der letztgenannte Fall liegt vor, wenn ein Arbeitsloser die Erklärung abgibt, er sei an einer Arbeitsaufnahme eigentlich nicht interessiert und „wolle nur den Stempel". - (§ 10 Abs. 1 AlVG)

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