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VfGH 17.03.1970, B168/69

VfGH 17.03.1970, B168/69

Rechtssatz


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Norm
Rechtssatz
Es ist nicht denkunmöglich, den Herstellungsaufwand in einen begrifflichen Gegensatz zum Erhaltungsaufwand zu stellen und unter Erhaltungsaufwand einen solchen Aufwand zu verstehen, der dazu dient, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (vgl. VwGH Slg. 2609 F/1962) . Es ist auch nicht denkunmöglich, unter Herstellungsaufwand auch einen Aufwand zu verstehen, der auf ein bestehendes Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht (vgl. Blümich, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl. 1952, S. 180) , der also dann vorliegt, wenn die Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert wird (vgl. das schon genannte Erk.) . Nach einer solchen Auslegung können Aufwendungen für Reparaturen des Daches, der sanitären Anlagen und der Elektroanlagen durchaus als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch keineswegs dargetan, daß ihre Behandlung als Anschaffungsaufwand oder Herstellungsaufwand in einen Fall, wie er der Beschwerde zugrundeliegt, denkunmöglich ist. Die Annahme, daß Instandsetzungskosten im Anschluß an den Erwerb eines Gebäudes dann als Herstellungsaufwand gelten, wenn durch die Aufwendungen eine Verbesserung gegenüber dem Zustand im Zeipunkt der Anschaffung erzielt worden sei, ist nicht denkunmöglich.

Mietrechte genießen den Schutz des Art. 5 StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist (vgl. Slg. 1547/1947, 1667/1948, 5499/1967) .

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

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Begründung

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Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
6168
Schlagworte
Einkommensteuer Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1970:B168.1970
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-83473