VfGH 10.12.1965, B167/65
VfGH 10.12.1965, B167/65
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der auf Grund des § 29 EStG 1953 erlassenen Verordnung vom , BGBl. Nr. 139/1961, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden. Nach § 29 EStG 1953 wird der BM ermächtigt, Durchschnittssätze für Gruppen von nicht buchführenden Steuerpflichtigen aufzustellen. Die Auswahl dieser Gruppen und ihre Abgrenzung ist dem Verordnungsgeber überlassen. Die Gruppe wird wohl nach der Art des Gewerbebetriebes, aber auch nach dem Umfang des Betriebes abzugrenzen sein, weil nur in diesem Fall überhaupt nach den Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse für die jeweilige Gruppe Durchschnittssätze festgelegt werden können. Ein solches Kriterium wird z. B. sein, wieviel Gehilfen der Gewerbetreibende beschäftigt. Liegen aber die Verhältnisse in einem Betrieb so, daß sie den Erfahrungssätzen widersprechen, etwa wenn der Umsatz den Durchschnitt so erheblich unterschreitet oder überschreitet, daß sie außerhalb des Rahmens einer Pauschalierungsmöglichkeit fallen, so können Durchschnittssätze für solche Gewerbebetriebe nicht aufgestellt werden. Es ist daher eine zulässige Abgrenzung der Gruppe von Steuerpflichtigen, wenn nur jene Steuerpflichtigen eines bestimmten Gewerbes in die Durchschnittssätze einbezogen werden, die noch eine durchschnittliche Betrachtung zulassen. Wenn nun der Verordnungsgeber bestimmt, daß die Durchschnittssätze dann nicht anzuwenden sind, wenn der Umsatz oder Gewinn 20 % der vorgesehenen Norm überschreitet oder unterschreitet, oder wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders augenfälliger Weise vom Normfall abweicht, ist diese Bestimmung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Anders wäre es, wenn die Durchschnittssätze so gewählt worden wären, daß die überwiegende Zahl der in der Verordnung aufgezählten Gewerbebetriebe nicht darunter fallen können. Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1953. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} gewährt kein subjektives Recht. Durch einen bloß die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügenden Bescheid wird noch nicht in das Eigentumsrecht eingegriffen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 5160 |
Schlagworte | Einkommensteuer Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit Gesetz Rechtsstaatliche Erfordernisse |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1965:B167.1965 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-83468