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OGH: Unfallversicherung
• 1. Kann nicht erwiesen werden, dass der Schlaganfall eine typische Folge der Berufsausübung des Versicherten auf Grund von Zeitdruck und Stressbelastung sei, so spielt es auch keine Rolle, ob zuvor eine medizinisch verfehlte Verabreichung einer Infusion durch eine Arztkollegin zum Zwecke der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach einem Schwächeanfall erfolgt ist.
• 2. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen. - (§ 175 ASVG)
( 10 Ob S 195/01 a)