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VwGH: SV / Beschäftigung im Inland
• 1. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
• 2. Die Herstellung von Werkstücken im Akkord bei gänzlicher Einordnung der überlassenen Arbeitskräfte in den Betrieb des Beschäftigers ist dem Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG zu unterstellen.
• 3. Ist eine inländische GmbH Überlasserin der ungarischen Dienstnehmer, gelten damit die ungarischen Arbeitskräfte als im Inland beschäftigt und kann der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG nicht zur Anwendung kommen. - (§ 4 Abs. 2 Z 3 AÜG, §§ 3 Abs. 3, 35 Abs. 1 ASVG)
(, 0081-7)