VfGH 09.10.1973, B148/73
VfGH 09.10.1973, B148/73
Rechtssatz
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Rechtssatz | Bei der Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) wird die Steuer nach dem Quellenprinzip erhoben, d. h. daß Einkünfte bereits an der Quelle ihres Entstehens erfaßt werden (siehe Tyszka, Grundzüge der Finanzwissenschaft, 2. Aufl. 1923, S. 116 f.) . Diesem Prinzip entspricht es, daß die Lohnsteuer vom Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbehalten und sodann an die Finanzbehörde abgeführt wird. Um dem Arbeitgeber eine objektive Grundlage für die Einbehaltung der Lohnsteuer an die Hand zu geben, hat ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Auf diese Weise sind die für die Erhebung der Lohnsteuer notwendigen Mitwirkungspflichten auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber verteilt. Der Arbeitgeber tritt ebenso wie der Arbeitnehmer der Finanzbehörde gegenüber: Der Behörde sind hoheitliche Befugnisse sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Arbeitgeber eingeräumt. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer. Er kann mit den gleichen Mitteln wie ein Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen angehalten werden: Es können ihm z. B. Säumniszuschläge und Zwangsstrafen auferlegt werden, ja er wird sogar durch Geltendmachung seiner Haftung mittels Haftungsbescheides neben dem Arbeitnehmer zum Gesamtschuldner der Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Verletzt er seine Pflichten, so kann er nach den einschlägigen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes wegen Finanzvergehens bestraft werden. Diese Konstruktion der Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei der Erhebung der Lohnsteuer zeigt, daß er nicht - wie der Bf. meint - ein " Erfüllungsgehilfe ", eine" verlängerte Hand "des Finanzamtes ist, dessen Handlungen der Finanzbehörde zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber hat vielmehr ebenso wie der Arbeitnehmer bestimmte eigenständige Aufgaben anläßlich der Erhebung der Lohnsteuer gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen. Der VfGH trifft sich somit im Ergebnis mit der Rechtsauffassung des VwGH, der im Erk. Slg. 1902 F/1958 ausgeführt hat, der Arbeitgeber, der den Steuerabzug durchführt, sei ebensowenig eine Hilfsstelle des Finanzamtes wie etwa der Steuerschuldner, der eine im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Abgabe berechnet und einzahlt. Die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist nicht ein der Finanzbehörde zuzurechnender Akt und daher keine faktische Amtshandlung dieser Behörde. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 7158 |
Schlagworte | Einkommensteuer Bescheid faktische Amtshandlung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1973:B148.1973 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-83371