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VfGH 25.09.1972, B127/72

VfGH 25.09.1972, B127/72

Rechtssatz


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Norm
Ärztegesetz 1984 §46, ÄrzteG 1984 §46
Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes (Fassung BGBl. 229/1969) sind die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewährenden Versorgungsleistungen hoheitlich geregelt. Für die Entscheidung ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (§ 46 Abs. 4) ; für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden (§ 46 Abs. 7) . Aus dieser Art der Regelung geht hervor, daß der Versorgungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist.

Der angefochtene Bescheid ist im Bereich der Selbstverwaltung der Ärztekammer für Wien ergangen. {Ärztegesetz 1984 § 46, § 46 Ärztegesetz}, BGBl. 92/1949 (Fassung 229/1969) sieht in der Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einen über den Beschwerdeausschuß hinausgehenden Instanzenzug nicht vor. Falls es im Bereich der Selbstverwaltung zur Einräumung eines Instanzenzuges an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf (vgl. Slg. 1946/1950, 2333/1952, 3683/1960, 4025/1961, 4667/1964, 5745/1968, 6144/1970) , ist mit der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Instanzenzug erschöpft.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Norm
Ärztegesetz 1984 §46, ÄrzteG 1984 §46
Sammlungsnummer
6811
Schlagworte
Ärzte Verfassungsgerichtshof Art. 144 Abs. 1 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Zuständigkeit Objekt des Verfahrens Instanzenzugerschöpfung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1972:B127.1972
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-83244